Urheberbenennung bei Stockfotos

10. September 2024
LLP Law|Patent

Bild von Samuel F. Johanns auf Pixabay

In der digitalen Medienlandschaft spielen Stockfoto-Agenturen eine zentrale Rolle, da sie eine breite Palette von hochwertigen Bildern für verschiedenste Anwendungen bereitstellen. Diese Bilder reichen von Marketingmaterialien bis hin zu redaktionellen Inhalten. Für Content-Ersteller und Unternehmen bieten sie eine praktische und kosteneffiziente Lösung im Vergleich zu herkömmlichen Fotografen. Die rechtlichen Aspekte, die mit der Nutzung von Stockfotos einhergehen, insbesondere im Hinblick auf das Urheberrecht, sind dabei von entscheidender Bedeutung.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt beleuchtet einen wichtigen Aspekt des Urheberrechts: das Recht auf Namensnennung. Dieses Recht, eine Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts, ermöglicht es dem Urheber eines Werkes, über die Angabe und Gestaltung seiner Urheberbezeichnung zu bestimmen. Das Gericht bestätigte nun, dass ein Verzicht auf die Urhebernennung, sofern er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, rechtlich durchaus wirksam sein kann. Mehr dazu im folgenden Artikel.

Was sind Stockfotos?

Stockfotos sind professionell aufgenommene Fotografien, die über Stockfoto-Agenturen oder Online-Plattformen zum Kauf oder zur Lizenzierung angeboten werden. Sie decken ein breites Spektrum an Themen ab. Darunter Natur, Menschen, Geschäftsleben, Städte, Tiere, Ereignisse und vieles mehr. Stockfotos werden typischerweise von Fotografen erstellt, die ihre Werke an diese Agenturen verkaufen oder dort einstellen. Kunden können nun Lizenzen erwerben und diese Bilder für ihre spezifischen Zwecke nutzen.

Die Verwendung von Stockfotos bietet eine kosteneffiziente und praktische Lösung für Content-Ersteller, Designer, Werbetreibende und Unternehmen. Vor allem dann, wenn diese hochwertiges Bildmaterial benötigen, aber nicht die Kosten und den logistischen Aufwand für individuelle Fotoaufträge tragen wollen. Stockfotos können für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt werden. Darunter Werbematerialien, Websites, Publikationen, Präsentationen und vieles mehr.

Recht auf Nennung bei Stockfotos

Das Recht auf Namensnennung ist ein wesentlicher Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches es dem Urheber eines Werks ermöglicht, über die Angabe und Gestaltung seiner Urheberbezeichnung zu bestimmen. Dabei gibt es keine festgelegten gesetzlichen Anforderungen für die Art und Weise, wie der Urhebervermerk zu erfolgen hat. Die Entscheidung über die Platzierung und Form der Kennzeichnung liegt beim Fotografen selbst.

Bei Nichtbeachtung oder unangemessener Umsetzung dieses Rechts riskieren Verletzer rechtliche Konsequenzen. Unter anderem eine Abmahnung. In einer solchen Situation hat der betroffene Urheber die Möglichkeit,  Ansprüche auf Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Verstöße geltend zu machen.

Urteil des OLG Frankfurt zu Stockfotos

Mit einem Urteil vom 29. September 2022 bestätigte das OLG Frankfurt (Aktenzeichen: 11 U 95/21), dass eine Vereinbarung zum Verzicht der Urhebernennung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein Fotograf einen Upload-Vertrag mit einem Microstock-Portal geschlossen. Dieses erhielt dadurch Nutzungsrechte an den Bildern. Unter anderem das Recht, Kunden Unterlizenzen zu erteilen. Eine Kundin nutzte daraufhin Bilder des Fotografen auf ihrer Webseite, ohne diesen zu nennen. Daraufhin klagte der Fotograf auf Unterlassung und Schadenersatz. Die Klage wurde abgewiesen.

LLP Law | Patent

Bild von Pexels auf Pixabay_3

Entscheidung

Fotos können urheberrechtlich geschützt sein, wobei der Schutz sowohl die persönlichen Rechte des Urhebers als auch dessen Verwertungsrechte umfasst. Eine Verletzung des Verwertungsrechts tritt ein, wenn ein Bild ohne entsprechende Nutzungsrechte durch Dritte verbreitet wird. Wird ein Bild genutzt und der Fotograf dabei nicht genannt, so wird das persönliche Recht des Urhebers verletzt. Ein Verzicht auf die Namensnennung ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung möglich.

Das Gericht befand, dass der Fotograf wirksam auf sein Namensnennungsrecht im Vertrag mit dem Portal verzichtet hatte. Laut den AGB der Plattform haben diese und ihre Nutzer zwar das Recht, den Fotografen zu nennen, jedoch keine Pflicht dazu. Dieser Verzicht sei somit gültig, urteilte das Gericht. Fotografen wählen bewusst Microstock-Portale für die Veröffentlichung ihrer Werke, um den Aufwand und die Kosten für die Vermarktung zu reduzieren. Die Option, den Urheber nicht nennen zu müssen, macht das Angebot für Kunden attraktiver und fördert die Verbreitung der Werke. Dies kommt letztlich auch den Fotografen zugute. Das Gericht sah in dieser Praxis daher keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers.

LLP Law|Patent

Image by Marcello Sokal from Pixabay

Fazit

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die vertraglichen Vereinbarungen, die bei der Lizenzierung und Nutzung von Stockfotos zum Tragen kommen, sorgfältig zu prüfen. Fotografen und Nutzer von Stockfotos müssen gleichermaßen die Bedeutung des Urheberpersönlichkeitsrechts und die möglichen Folgen seiner Nichtbeachtung verstehen.

In diesem Kontext ist es wichtig, sich bewusst zu machen, dass die Entscheidung, auf die Namensnennung zu verzichten, sorgfältig abgewogen werden sollte. Zudem sollten Sie stets mit dem Vertrag vertraut sein, auf dessen Grundlage sie anderen ein Nutzungs- und Verwertungsrecht für Ihre Fotografien einräumen.

Auf der anderen sollten Nutzer von Stockfotos stets genau die Lizenzverträge prüfen, die die Plattformen zur Verfügung stellen. Teils gibt es differenzierte Angebote der Plattformen, die unterschiedliche Lizenzmodelle und daher auch unterschiedliche Anforderungen an die Namensnennung der Fotografen stellen, z. B. direkt am Bild oder im Impressum. Häufig gibt es kostspieligere Optionen, bei denen auf die Namensnennung komplett verzichtet werden kann. Eine Best Practice gibt es in diesem Bereich nicht, sodass stets Einzelfallprüfungen vorzunehmen sind.

Wir von LLP Law|Patent beraten Sie gerne zur vertraglichen Gestaltung Ihrer Geschäftsbeziehungen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen stets gewahrt bleiben.

Image by D Muller from Pixabay

Patricia Lotz | Rechtsanwältin

Frau Rechtsanwältin Patricia Lotz ist schwerpunktmäßig mit Gerichtsverfahren befasst. Seit über vierzehn Jahren vertritt sie vor allem Industriemandate und KMU der IT- und Technologiebranche. Sie ist daneben im privaten Baurecht, im Arbeitsrecht, im Wirtschaftsverwaltungsrecht bei Streitigkeiten u. a. mit Gewerbeämtern und im Sonderfall »Betriebsprüfung und Scheinselbstständigkeit« im Sozialrecht auf Seiten der Unternehmen tätig. Ihr vornehmstes Ziel ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden. Ist dies jedoch nicht möglich oder sinnvoll, arbeitet sie mit den Mandanten und Mandantinnen eine passende Prozessstrategie aus, basierend auf einer langjährigen und deutschlandweiten Erfahrung vor Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten. Ferner berät Frau Rechtsanwältin Lotz Sie im Arbeitnehmererfindungsrecht und im Außenwirtschaftsrecht, insbesondere beim Export von Dual-Use-Gütern.

Patricia Lotz - LLP Law|Patent