Inflationsausgleichsprämie

9. Juli 2024
LLP Law | Patent

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Die aktuelle Inflation hat weitreichende Folgen für Bürgerinnen und Bürger. Sie führt zu einer spürbaren Erhöhung der Lebenserhaltungskosten. Schon bei der Erfüllung von Grundbedürfnissen wie Lebensmittel, Wohnraum und Energie werden die Auswirkungen der Inflation spürbar. Der finanzielle Spielraum vieler Haushalte wird eingeschränkt und Sparpläne gefährdet. Zusätzlich verstärkt die Inflation die soziale Ungleichheit. Einkommensschwächere Gruppen müssen einen größeren Anteil ihres Einkommens für Grundbedürfnisse aufwenden und werden somit härter getroffen.

Dem will die Regierung mit ihrem 2022 beschlossenen „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ entgegenwirken. Neben eben jener Senkung der Umsatzsteuer sieht das Gesetz auch die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Sie ermöglich es Arbeitgebern, ihren Angestellten bis zu EUR 3000 zusätzlich zum regulären Gehalt auszuzahlen. Und: Diese Prämie ist steuerfrei und es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden.

Wer davon profitiert und was Arbeitgeber beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich an unsere Kanzlei LLP Law | Patent in München.

Anwendungsbereich des Gesetzes

Als rechtliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie dient der § 3 Nr. 11c EStG. Damit reiht sie sich systematisch in die Corona-Sonderzahlung oder Coronaprämie ein. Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 kann sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgezahlt werden. Neben Voll- oder Teilzeitbeschäftigten, können auch Minijobber und Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung von der Prämie profitieren. Ebenso umfasst das Gesetz Auszubildende, bezahlte Praktikanten und Angestellte in Kurzarbeit, Elternzeit oder Altersteilzeit. Auch der Bezug von Krankengeld steht der Prämie nicht im Weg. Ehrenamtliche sind ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst, wenn sie den Voraussetzungen des steuerlichen Arbeitnehmerbegriffs entsprechen.

In welchem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie gewährt werden?

Wie zuvor auch die Coronaprämie, kann die Inflationsausgleichsprämie nur in einem bestimmten Zeitraum ausgezahlt werden. Arbeitgeber, die Ihren Angestellten die Prämie gewähren wollen, müssen also vor Ablauf des Jahres 2024 handeln. Dabei ist egal, wann das Unternehmen sich zu einer solchen Zahlung entschlossen hat. Es zählt lediglich das Datum der Auszahlung. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann oder wie lange der jeweilige Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgenommen hat.

Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Leistung. Kein B2B-Unternehmen ist durch das neue Gesetz dazu verpflichtet. Wichtig ist: Die Prämie darf keine anderen Auszahlungen ersetzen. Sie muss zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden. Auch das Weihnachtsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen, dürfen nicht ohne weiteres zur Inflationsausgleichsprämie umgewidmet werden.

Die Auszahlung der Prämie muss speziell zum Zwecke der „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gewährt werden. Dafür ist ausreichend, dass der Arbeitgeber den Zusammenhang zwischen Prämie und Inflation bzw. Preissteigerung auf irgendeine Weise offiziell verdeutlich. Beispielsweise indem sich der Zweck der Prämie aus der Gehaltsabrechnung ergibt. Eine Betroffenheitsprüfung der Angestellten ist dabei nicht nötig. Es kommt also nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer im Einzelfall unter der Inflation leiden. Inwieweit der Arbeitgeber den Erhalt der Prämie an Bedingungen knüpfen darf, lässt das Gesetz ungeklärt. Auch ist Vorsicht geboten, wenn der Wunsch auf Arbeitgeberseite besteht, die Inflationsausgleichsprämie nur bestimmten Arbeitnehmern zu zahlen (Stichwort „allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“/“AGG“). Diese Fragestellungen sind aus arbeitsrechtlicher Perspektive zu beantworten. LLP Law | Patent kann B2B-Unternehmen beraten, um die Einhaltung von Gleichbehandlungsgrundsätzen und die Vermeidung von Diskriminierung zu garantieren.

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Höhe des Freibetrages

Ob die vollen EUR 3000 oder nur ein Teilbetrag davon ausgezahlt wird, ist ebenfalls dem Arbeitgeber überlassen. Auch eine Aufteilung über mehrere Monate hinweg oder die Auszahlung in Form einer Sachleistung ist möglich. Überschreitet die gewährte Prämie die EUR 3000, entfällt die Steuerbefreiung für den Betrag, der zu viel gezahlt wurde.

Die 3000-Euro Grenze gilt allerdings nur auf Arbeitgeberseite. Derselbe Arbeitgeber darf demselben Arbeitnehmer die Prämie nicht mehrfach ausbezahlen. Derselbe Arbeitnehmer hingegen darf die Prämie von verschiedenen Arbeitgebern erhalten. Der Arbeitgeber muss daher nicht überprüfen, ob die Inflationsausgleichsprämie seinem Angestellten schon in einem anderen Arbeitsverhältnis ausgezahlt wurde. Bei Fragen zur korrekten Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, suchen Sie jederzeit den Kontakt zu unserer Kanzlei in München. Die Rechtsanwälte von LLP Law | Patent unterstützen Sie hier gerne.

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Fazit: Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die finanziellen Belastungen für Arbeitnehmer abzumildern. Die Möglichkeit für Arbeitgeber, die Prämie flexibel zu handhaben – sei es als Einmalzahlung oder aufgeteilt über mehrere Monate –, ermöglicht eine individuelle Anpassung an die jeweiligen Unternehmens- und Mitarbeitersituationen. Hierbei müssen Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben der Inflationsausgleichsprämie beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass die Prämie zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird und dass sie spezifisch zur Kompensation der Inflationsfolgen dient. Bei Unklarheiten oder zur Sicherstellung einer korrekten Handhabung ist es ratsam, fachkundige Beratung, beispielsweise durch eine Rechtsanwaltskanzlei wie LLP Law | Patent in München, in Anspruch zu nehmen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht nur eine finanzielle Unterstützungsmaßnahme, sondern auch ein Ausdruck der Solidarität und des Engagements von Arbeitgebern gegenüber ihren Mitarbeitern in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Sie bietet eine wichtige Möglichkeit, auf die aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren und die Belastungen für die Arbeitnehmer zu verringern und auch eine Wertschätzung und ein Verständnis für die Mitarbeiter zu zeigen.

Julia Steinle | Rechtsanwältin und Mediatorin

Frau Rechtsanwältin Steinle betreut bei LLP Law|Patent den Bereich individuelles und kollektives Arbeitsrecht. Sie unterstützt Sie bei der Gestaltung Ihrer Personal­verträge und steht Ihnen als erfahrene Verhandlungs­partnerin sowohl vor den Arbeitsgerichten als auch bei Gesprächen mit Arbeitnehmern und dem Betriebsrat zur Seite.

Ein weiterer Schwerpunkt von Frau Rechtsanwältin Steinle liegt in der nationalen und internationalen Vertrags­gestaltung, insbesondere von Verträgen mit Bezug zum Technologierecht, IT-Recht und Urheberrecht. Sie verfügt über umfangreiche und langjährige Erfahrung bei der Führung von Gerichtsverfahren vor den Zivilgerichten.

Frau Rechtsanwältin Steinle ist seit Oktober 2018 Mediatorin und steht Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin bei Streitschlichtungen zur Verfügung.

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