Zur Rechtsnatur von SEO- und Social-Media-Verträgen

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Neue Entscheidung des LG Münchens zur Rechtsnatur und Kündbarkeit von  SEO und Social Media Verträgen:
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall vor dem LG München wurde eine wichtige Frage zur Kündbarkeit von SEO und Social Media (SM) Verträgen behandelt. Zugleich wurde die wohl überwiegende  Rechtsprechung, welche SEO und Social Media Verträge als Dienstleistungsverträge im Sinne der §§ 611 ff BGB bewerten, gefestigt.

I. Der Fall

Unsere Mandantin, eine Online-Marketing Agentur, hatte mit einer Kundin laufzeitgebundene Verträge über die Erbringung von SEO und SM Leistungen abgeschlossen. Die Agentur sollte nach einer Analyse- und Beratungsphase monatlich in Abstimmungen der Parteien bestimmte Aufwendungen und Linkbuilding  tätigen, um das Scoring der Website der Kundin zu verbessern. Der SM- Vertrag betraf die Erstellung und Betreuung mehrerer Social Media Accounts, wobei die Verwaltung des Außenauftritts der Kundin unserer Mandantin überlassen war. Diese verfügte auch über die Passwörter für die Aufritte.

Lange vor Ablauf der Verträge kündigte die Kundin unserer Mandantin beide Verträge fristlos. Hierauf berief sie sich nicht auf Unzufriedenheit mit der Leistung an sich oder auf das werkvertragliche Kündigungsrecht nach § 649 BGB, sondern auf die sich aus § 627 BGB ergebende jederzeitige Kündbarkeit von Verträgen über sog. „höhere Dienste“. Wir haben daraufhin Klage auf Zahlung der Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit eingereicht.

II. Rechtliche Problemstellung

§ 627 BGB gewährt dem Kunden sog. „höherer Dienste“ ein jederzeitiges Kündigungsrecht. Selbst wenn verbindlich eine feste Laufzeit der Dienstleistung vereinbart wurde, hindert dies den Kunden nicht daran, nach § 627 BGB jederzeit den Vertrag zu kündigen. Laufzeitabhängige Verträge, wie bei SEO und SEM Verträgen üblich, wären damit bloße Makulatur. Eine „böse Falle“ insbesondere für alle IT- Dienstleister, die nur aufgrund langer Laufzeiten etwaige hohe Anfangskosten amortisieren können und ihre Geschäftsmodelle entsprechend ausgerichtet haben.

Die Beklage argumentierte diesbezüglich mit einer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), nach der insbesondere Marketing-Leistungen solche „höheren Dienste“ darstellen können. Voraussetzungen für die Bejahung eines „höheren Dienstes“ ist u.a., dass die Leistungen typischerweise nur aufgrund eines persönlichen Vertrauens vergeben wird. Dies hatte der BGH in einem Fall, in dem ein Vertrag über die  umfassende und langfristige Gestaltung des werblichen Auftritts eines Fitness-Studios geschlossen wurde, bejaht.

Das LG München argumentierte in mündlicher Verhandlung noch, eine entsprechende Anwendung käme insbesondere bei SM Leistungen in Betracht, da hier der Auftragnehmer im Besitz der Passwörter sei und jederzeit sofort sichtbare Einträge auf den Sozialen Plattformen einstellen könne, die gravierende Folgen für den Außenauftritt des jeweiligen Account-Inhabers haben können, so dass die Beauftragung vertrauensgebunden sei.

III. Die Entscheidung

Das LG München hat sich letztlich unserer Argumentation angeschlossen und die Kündigung für unwirksam erklärt. Bei typisierter Betrachtung bestünde kein Erfordernis eines besonderen Vertrauens. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem hohen faktischen Schadensrisiko. Ein solches besteht bei einer Vielzahl von Dienstleistungen, die deshalb nicht höhere Dienste seien.

Bei der Frage der Rechtsnatur der Verträge schloss sich das LG München der Ansicht an, dass es sich bei beiden Leistungen nicht um Werkverträge, sondern Dienstverträge handelt, so zuletzt auch  LG Köln, Urt. v. 20.02.2015 - Az.: 12 O 186/13). Anderslautende Entscheidungen wie die des Landgericht Amberg (14 O 117/12) sind daraus erklärbar, da dort das „Building“ zahlenmäßig definierter Links, also ein messbarer Erfolg, vereinbart war.

IV. Unser Rechtstipp

Bei der Gestaltung von Geschäftsmodellen, Verträgen und AGB im Bereich des Online-Marketings muss zunächst genau geprüft werden, ob es sich um Werk- oder Dienstleistungen handelt. Bei werkrechtlicher Gestaltung ist zur Vermeidung etwaiger erheblicher wirtschaftlicher Nachteile  an den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB zu denken, bei dienstrechtlicher Ausgestaltung  an § 627 BGB. Hierbei stößt man bei formularmäßiger Gestaltung durch AGB ggfs. an Grenzen. Denn weder ist die Entscheidung rechtskräftig, noch ist die Frage mangels höchstrichterlicher Entscheidung endgültig geklärt.

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