Zur Rechtskonformität des Kaufen-Buttons

von

Eine für viele Online-Händler überraschende Entscheidung hat nunmehr das AG Köln gefällt. Im Zusammenhang mit einer etwas komplizierteren Sachverhaltskonstellation hat sich das AG Köln (Urteil vom 28.04.2014, AZ 142 C 354/13) auch zur Beschriftung der sogenannten Button-Lösung geäußert und damit eine Diskussion aufgegriffen, die bereits im Vorfeld der Reform unter Rechtswissenschaftlern geführt wurde.
Und zwar geht es um die durchaus sehr gängige Bezeichnung des „finalen“ Buttons mit dem Wort „Kaufen“.
Hier führt das Amtsgericht nunmehr aus: „Alleine dem Wort ‚Kaufen‘ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.“ Diese Ausführungen beziehen sich zunächst auf den konkreten Button des Online-Händlers, der eine sehr lange Bezeichnung hatte und vor allem das Wort „Kaufen“ mit dem Wort „bestellen“ durch ein „und“ verknüpft hatte.
Dann heißt es aber weiter: „Für die alleinige Verwendung des Begriffes ‚Kaufen‘ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes ‚Kaufen‘ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.“ Es folgen sodann Ausführungen, dass gerade – wie im entschiedenen Fall- der Begriff des „Kaufens“ beim Abschluss eines Abonnements unzulänglich sei.
Das Gericht macht durch seine Ausführungen deutlich, dass es den Begriff „Kaufen“ generell kritisch gegenübersteht und nicht nur bei der zu entscheidenden und zugegebenermaßen sehr besonderen Kaufsituation. Nachdem die Diskussion schon in der Vergangenheit geführt wurde, ob der Begriff „Kaufen“ eine geeignete Bezeichnung wäre, verwundert es nunmehr kaum, dass sich – soweit ersichtlich – erstmals ein Gericht gegen die durchaus sehr gängige Praxis wendet.
Viele Online-Händler werden jetzt allerdings vor dem Problem stehen, dass in den herkömmlichen Shop-Systemen oft keine Freiheit besteht, die Wahl der Bezeichnung der Button selbst zu gestalten. Es wird im Einzelfall kaum etwas anderes übrig bleiben als entsprechende Anfragen bei den Shop-System-Anbietern zu stellen, damit in Zukunft eine rechtlich sichere Formulierung auf dem Button steht, wie z.B. „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“.
Es handelt sich hier zunächst um ein Urteil eines Amtsgerichts, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die höhere Gerichtsbarkeit eine andere Haltung einnehmen wird. Dieses insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in den Gesetzesmaterialen ausdrücklich auch der Betriff „Kaufen“  beispielhaft angeführt wird. Allerdings sind die Gesetzesmaterialien nur eine Auslegungshilfe und nicht Gesetz. Das Amtsgericht Köln hat daher eine durchaus vertretbare Entscheidung getroffen, der andere Gerichte folgen können, aber nicht zwingend müssen.

Zurück