Was tun bei Strafbefehl wegen Kindergeldbezugs?

von

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

 

 

Der Bezug von Kindergeld kann zu einem bösen Erwachen führen. Vielen Eltern sind nämlich die rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt gar nicht bekannt. Vor allem der Umzug ins Ausland kann zu einem Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld führen, und zwar auch dann, wenn nur die Eltern oder nur die Kinder wegziehen. Die Familienkasse, die in solchen Fällen auch zuständig für die Ermittlungen ist, unterstellt in solchen Fällen häufig eine vorsätzliche Steuerhinterziehung und beantragt in diesem Zusammenhang nicht selten Strafbefehle mit erheblichen rechtlichen Folgen. Wenn Sie einen solchen Strafbefehl erhalten, sollten Sie auf keinen Fall tatenlos bleiben, sondern sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Was ist ein Strafbefehl?

Viele Bürger verwechseln einen Strafbefehl mit einem Bußgeldbescheid. Ein Strafbefehl ist jedoch ein beschleunigtes strafrechtliches Verfahren. Die verhängte Strafe hat rechtlich die gleiche Bedeutung wie eine Verurteilung durch ein Strafgericht.

Der Strafbefehl enthält stets eine Zusammenfassung, der Ihnen vorgeworfenen Tat, die Beweise sowie die Strafe, unterteilt in Tagessätzen und Tagessatzhöhe. Bitte achten Sie vor allem auf die Tagessätze. Stehen im Strafbefehl über 90 Tagessätze, gelten Sie als vorbestraft. Diese Vorbestrafung wird ins Führungszeugnis aufgenommen.

Gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden, jedoch müssen Sie hierbei unbedingt die Zweiwochenfrist einhalten. Gerechnet werden diese zwei Wochen ab Zustellung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt! Diesen also nie entsorgen, sondern zum Anwalt mitbringen. Sie können zwar den Einspruch auch selbst einlegen, jedoch ist anzuraten, sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen.

Aufgrund des Einspruchs kommt es nämlich zur mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht. Dieses ist dann nicht mehr an dem Strafbefehl gebunden, sondern kann auch eine höhere Strafe verhängen. Ein Einspruch sollte daher gut überlegt sein.

Wie kommt es zum Vorwurf der Steuerhinterziehung?

In Sachen Kindergeld gibt es viele Unklarheiten. Zwar versendet die Familienkasse Merkblätter und hält diese auch im Internet vor, jedoch landen diese meistens ungelesen im Müll. Deshalb gibt es bezüglich des Kindergeldes viele Irrtümer.

So sind anspruchsberechtigt die Eltern und nicht die Kinder. Gegebenenfalls ist auch nur ein Elternteil anspruchsberechtigt. Besonders bei Studenten und Auszubildenden, denen die Eltern das Kindergeld nicht selten direkt als Unterhaltsbeihilfe überweisen lassen, taucht oft das Missverständnis auf, dass die Kinder anspruchsberechtigt wären. Solange es jedoch keine offizielle Abtretung gibt (ein sehr seltener Fall), sind die Eltern/ein Elternteil anspruchsberechtigt. Grundsätzlich gilt das Kindergeld als Steuerentlastung für die Eltern.

Wer Kindergeld bekommt, hat zahlreiche Meldepflichten, vor allem auch dann, wenn Eltern und/oder Kinder ins Ausland ziehen. In diesem Fall entfällt nämlich der Anspruch auf Bezug des Kindergeldes! Dieses wird von Anspruchsberechtigten oft übersehen, wenn sie als Eltern aus beruflichen Gründen ins Ausland ziehen, die Kinder jedoch weiterhin in Deutschland studieren. Dass hiermit eine Steuerhinterziehung begangen wird, drängt sich nicht gerade auf und ist auch in der Spielsphäre schwer nachvollziehbar. Grundsätzlich gilt aber: Ziehen die Eltern als Anspruchsberechtigte ins Ausland, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

In solchen Fällen unterstellen die Familienkassen gerne Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz für eine Steuerhinterziehung genügt, da über die Meldepflichten in Broschüren und Merkblättern der Familienkasse aufgeklärt wird. Zudem enthält jeder Kindergeldbescheid einen Verweis auf diese Merkblätter. Das in Kaufnehmen einer Steuerhinterziehung wird also häufig unterstellt aufgrund der Tatsache, dass in den zur Verfügung gestellten Merkblättern die Meldepflichten aufgeführt sind. Dennoch zeigt die Praxis, dass Betroffene häufig überrascht sind, da sie eben diese Merkblätter nie gelesen haben.

Häufig liegt daher kein Vorsatz, sondern in Bezug auf die Steuerhinterziehung nur ein leichtfertiges (fahrlässiges) Verhalten vor, welches zu einem geringeren Strafmaß führt. Liegt ein solcher Fall vor, muss dieses jedoch gut begründet mit dem Einspruch vorgetragen werden. Nur so haben Sie eine Chance, eine geringere Strafe zu erwirken oder in manchen Fällen sogar eine Einstellung des Strafverfahrens mit oder ohne Geldauflage.

Zusätzliches Übel - Die Verzugszinsen:

Steht erst einmal ein vorsätzliches Handeln im Raum, kann die Familienkasse für das überzahlte Kindergeld zusätzlich noch Zinsen verlangen. Nicht selten sind dieses auch noch einmal Summen im unteren vierstelligen Bereich. Sie sollten daher vor jeder Äußerung gegenüber der Familienkasse, auf jeden Fall Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen.

 

Zusammenfassung:

  • Natürlich sollte in erster Linie vermieden werden, überhaupt mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Sie sollten daher jede Änderung des Wohnsitzes, der Ausbildungssituation Ihrer Kinder usw. bei der Familienkasse melden oder bei Unsicherheiten telefonischen Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen.
  • Passiert es doch, dass Sie eine Meldepflicht versäumt haben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie das zu Unrecht gewährte Kindergeld zurückzahlen müssen. Das kann eine enorme finanzielle Belastung sein, wenn Sie das Kindergeld über mehrere Jahre erhalten haben. Ein Anwalt kann für Sie hier oft Ratenzahlungen vereinbaren.
  • Daneben kommt es in der Regel zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bekommen Sie Anhörungsbögen von der Familienkasse, dann füllen Sie diese nicht unreflektiert aus. In den meisten Fällen haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Lassen Sie sich hier ebenfalls am besten anwaltlich beraten. Sie müssen sich auf keinem Fall selbst belasten!
  • Spätestens, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie unbedingt handeln und sich eingehend beraten lassen. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Ein Eintrag ins Führungszeugnis kann für Ihre Zukunft beträchtliche Konsequenzen haben.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema! Sie können uns telefonisch oder per E-Mail erreichen.

Zurück