Was tun bei Abmahnung wegen Checkbox?

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Auf der Homepage vieler Onlinehändler sieht der Kunde sich kurz vor dem Kauf mit einer sogenannten „Checkbox“ konfrontiert, mittels welcher er per Mausklick ein Häkchen zur Bestätigung setzen muss, dass er die AGBs „zur Kenntnis genommen“ hat. Einige Händler gehen sogar weiter und nutzen Formulierungen wie „Ich bin mit den AGBs einverstanden“. Doch Vorsicht! Solche Formulierungen können vor allem im Zusammenhang mit weiteren rechtswidrigen AGB-Klauseln rechtliche Probleme aufwerfen, da sie den Verbraucher im erheblichen Maße benachteiligen. So sehen es zumindest weite Teile der Rechtsprechung. Wie jedoch sind solche Klauseln zu bewerten, wenn die AGBs im Übrigen wirksam sind?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Uns liegt der Fall vor, dass der Betreiber eines Onlineshops im Auftrag der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. die Aufforderung erhalten hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Moniert wird, dass die von ihm verwendete Formulierung „Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung habe ich gelesen, verstanden und akzeptiert“ für den Verbraucher „irreführend und unangemessen“ sei. Als Begründung wird im Wesentlichen angegeben, dass hier der Eindruck entsteht, der Verbraucher sei mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „ohne Wenn und Aber“ einverstanden.

Wie ist die Rechtslage?

Der BGH hat bereits im Jahre 1996 entschieden, dass die Formulierung der Kunde habe „die AGBs gelesen und verstanden“ eine unzulässige Beweislastumkehr im Sinne des § 309 Nr. 12 lit. b BGB darstelle bzw. dadurch „die Beweislast faktisch zum Nachteil des Kunden“ verschoben würde (Palandt BGB § 309 Rn. 108, BGH NJW 96, 1819).

Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung, LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2016 - 312 O 195/15, im Jahre 2016. Es ging in diesem Verfahren darum, dass ein Online Dienstleister auf seiner Homepage kurz vor dem Abschluss der Buchung eine Checkbox eingebaut hatte, die die Formulierung „habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiere“ beinhaltete und zwingend angeklickt werden musste, um die Buchung abzuschließen. Zudem musste der Kunde bei der Registrierung die Checkbox „Mit der Registrierung erkennt der Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an“ anklicken. Beide Formulierungen musste der Online Dienstleister streichen, da diese - im Gegensatz zu „Ich habe die AGBs gelesen und verstanden“ - erst Recht gegen § 309 Nr.12 lit. b BGB vertoßen würden. (LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2016 - 312 O 195/15).
Das Landgericht Hamburg verschärfte somit die Anforderungen. Bei der BGH Entscheidung im Jahre 1996 ging es um eine innerhalb der AGBs formulierte Klausel und nicht um eine außerhalb der AGBs befindliche Online Checkbox. So hat auch der Beklagte im Verfahren vor dem LG Hamburg argumentiert, dass die Checkbox auf seiner Homepage kein Bestandteil seiner AGBs selbst wäre, sondern lediglich auf diese verweisen würden. (LG Hamburg 312 O 195/15) Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und entschied, dass auch die Checkbox bereits als vorformulierte Klausel ein Bestandteil der AGBs sei. Es legte seiner Entscheidung darüber, wie die pauschale Bezeichnungen „Ich akzeptiere die AGBs“ und „Ich nehme die AGBs an“ zu verstehen wären, das durchschnittliche Verständnis eines Vertragspartners des Online Dienstleisters zugrunde. Der Kunde könnte glauben, die AGBs seien nach dem Vertragsschluss gar nicht anfechtbar und unabhängig von ihrer Rechtswidrigkeit in jedem Fall gültig. Im Zweifel müsse dies – so das LG Hamburg- zu Lasten des Online Dienstleisters ausgelegt werden. Ferner ignorierte das Gericht auch den Einwand des Beklagten, sich lediglich an die neuere Rechtsprechung und den Wortlaut des § 305 Absatz 2 BGB bezüglich der Einbeziehung der AGBs anpassen zu wollen. Diese Vorschrift setze voraus, dass die AGBs nicht allein durch ihre Darstellung auf der Homepage einbezogen würden. Diese Einbeziehung soll vielmehr „vom Vertragswillen beider Vertragsparteien getragen“ werden. (Palandt BGB § 305 Rn. 24) So hat auch die neue Rechtsprechung entschieden, dass das sog. „Kennen“ oder „Kennenmüssen“ der AGBs auf einer Homepage nicht mehr ausreiche um diese in den Vertrag miteinzubeziehen. (BGH NJW 10, 864) Da ist es auch nachvollziehbar, dass viele Online Händler ohne einen entsprechenden „Zustimmungsklick“ kurz vor dem Vertragsschluss keinen Kaufvertrag zustande kommen lassen, da sie ohne diese so abgegebene Zustimmung keine Rechtssicherheit darüber hätten, dass ihre AGBs wirksam in den Vertrag eingebunden werden.
Auffällig ist zudem, dass bislang die meisten vorliegenden Urteile nur dann solche pauschal formulierten Beweislastumkehrklauseln beanstanden, wenn festgestellt wurde, dass weitere rechtswidrige Klauseln beim Online-Anbieter existieren.
Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Schutzzweck des § 309 Nr. 12 lit. b BGB sich nicht auf die Formulierung „Ich bin mit den AGBs einverstanden/ Ich habe die AGBs zur Kenntnis genommen“ per se erstreckt, sondern vielmehr solche Fälle betroffen sind, in denen der Verbraucher mit weiteren rechtswidrigen Klauseln konfrontiert wird und ihm das Anklicken der Checkbox die Möglichkeit nehmen soll, sich gegen die unrechtmäßigen Klauseln zu wehren. Ein solches Verständnis des § 309 Nr. 12 lit. b BGB würde dazu führen, dass die Checkbox dann nicht abmahnfäjhig wäre, wenn auch die zugrundeliegenden AGB vollständig wirksam gegenüber den Kunden sind.

Im Einzelfall sollte jedoch überlegegt werden, ob der sicherste Weg, einer Abmahnung zu entgehen und die AGBs dennoch in den Vertrag miteinzubeziehen, die Formulierung wäre „auf die AGBs wird hiermit verwiesen.“ 

Was ist zu tun?

Die Fristen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sind üblicherweise relativ kurz und sollten auf keinen Fall ignoriert werden.
Dennoch sollten Sie nicht vorschnell handeln, sondern rechtlichen Rat einholen. Die meisten Unterlassungsverfügungen sind einseitig zu Gunsten des Unterlassungsgläubigers formuliert. Hinzu kommt, dass jedes Geschäft andere Bedürfnisse an der Einbeziehung seiner AGB hat. Im oben benannten Fall hat der Online-Händler sich dazu entschieden, zukünftig auf die Checkbox zu verzichten. Dieses ist jedoch nicht zwingend für jeden von einer solchen Abmahnung Betroffenen der richtige Weg. Wir beraten Sie gerne, falls Sie eine vergleichbare Abmahnung erhalten haben oder Sie sich vor solchen Abmahnungen schützen wollen. 

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer +49 89 552755 00 

oder per E-Mail: office@llp-law.de.

 

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