Was müssen Influencer beim UWG beachten?

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Bild von Ryan McGuire auf Pixabay

 

In der Rechtssache 6 U 103/20 musste sich das OLG Köln vor allem mit den sogenannten Tags beschäftigen. Diese findet man vornehmlich auf Fotoplattformen. Mit Ihnen können Personen oder Gegenstände im Foto gekennzeichnet und ggf. kann auch ein Link zu einer dritten Webseite gesetzt werden. Im Fall der dem OLG vorlag wurde eine Influencerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung durch einen Verband in Anspruch genommen.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Influencerin im Wesentlichen Tags zu Unternehmen auf ihren Beiträgen setzte, mit denen sie (noch) nicht in Kooperation stand. Eine solche ergab sich in einem Fall erst später. Die Influencerin erzielte keine Werbeeinnahmen. Auf einem der Fotos trug sie allerdings teilweise Kleider/Accessoires, die sie ungefragt zugesandt bekommen hat.

Es stellt sich also vornehmlich die Frage, ob die Influencerin hier kommerziell/gewerblich handelte und somit Ihre Fotos als "Werbung" hätte kennzeichnen müssen, also das UWG zur Anwendung kommt.

Das OLG bejahte dies im Ergebnis so wie auch zuvor das LG Köln, und zwar mit interessanten Erwägungen:

  • entscheidend sei, ob das konkrete Verhalten zu einer Absatzförderung führe. Dies sei in zweierlei Hinsicht der Fall: Zum einen wird mittelbar der Absatz der getaggten Unternehmen gefördert zum anderen aber handele auch die Influencerin in Gewinnerzielungsabsicht, da sie durch die "ungefragte" Werbung auf sich und ihr Werbepotenzial aufmerksam macht. In einem Fall war sogar anschließend eine Kooperation entstanden
  • dass die Beiträge auch einen redaktionell-journalistischen Inhalt hätten, steht dem Zweck der Absatzförderung nicht entgegen. Auch Presse und Journalismus nahe Beiträge müssten sich am UWG messen lassen
  • dass mit den Beiträgen ein Interesse der Follower am Lifestyle der Influencerin und ein Modeinteresse befriedigt würde, steht ebenfalls nicht dem entgegen, die Beiträge als Werbung zu betrachten

Insgesamt sah es das OLG für ausreichend an, dass Beiträge dann als Werbung zu kennzeichnen wäre, wenn mit Ihnen ein Entgelt verbunden wäre oder aber auch nur die mittelbare Förderung eines Unternehmens/eines Dritten.

Für Influencer bedeutet dies, dass diese verstärkt auf die Markierung Ihrer Beiträge als Werbung achten müssen. Dies vor allem bei "Markenerkennbarkeit" oder gar dem Taggen von Marken. Hierzu ist es nicht dringend notwendig, dass eine Werbekooperation besteht oder die Artikel kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, sondern es kann bereits die Intention reichen, eine Kooperation anbahnen zu oder aus altruistischen Gründen auf das Unternehmen aufmerksam und damit seinen Absatz fördern zu wollen.

 

 

 

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