Was gibt es Neues in Sachen Bildrechte?

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Bild von Birgit Böllinger auf Pixabay

 

In einem Rechtsstreit entschied das OLG Köln darüber, ob ein Urheber Schadensersatz einfordern kann, wenn die kostenlose Nutzung seiner Bilder gegen seine Vorgaben in Bezug auf den Urhebervermerk verstößt, OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018.

Der Rechtsstreit: Die Entscheidung der Vorinstanz: LG Köln, Urteil v. 24.08.17, Az. 14 O 336/15

Das Landgericht Köln bejahte zunächst den Schadensersatzanspruch und begründete dessen Entscheidung damit, dass der Beklagte vom Urheberrecht abwich und dem Kläger dadurch automatisch ein Schaden entstanden sei. Diese Entscheidung wich erstaunlicherweise stark von der seit 2014 vom OLG Köln vertretenen Sichtweise ab, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, dass die lizenzwidrige Nutzung von Bildern, die zur unentgeltlichen Nutzung angeboten würden, keinerlei finanziellen Schaden verursache und damit auch keine Forderung auf Schadensersatz begründe, denn der hundertprozentige Aufschlag von EUR 0,00 sei weiterhin EUR 0,00 

Der Rechtsstreit: Die Entscheidung des OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018

In Anlehnung an die ebenfalls aus dem Jahr 2014 stammende Entscheidung des BGH entschieden die Richter des OLG im aktuellen Fall etwas differenzierter. Nach deren Ansicht sei ein Anspruch auf Schadensersatz nicht schon aus dem Grund abzulehnen, dass keine kommerzielle Nutzung der Bilder vorgesehen war. Vielmehr sei festzustellen, ob die Benennung der Herkunft, einen wirtschaftlichen Wert für den Urheber hat. Ein Künstler hätte danach einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Benennung der Bildquelle zu einem kostenpflichtigen Angebot des Künstlers führen würde. Ist dies missachtet worden, könne ein Künstler aufgrund fehlender Werbekunden einen Ersatz des verursachten Schadens einfordern.

Resümee

Nutzt das Unternehmen Werke zwar unentgeltlich, jedoch unter der Prämisse, dass deren Urheber und Quelle benannt werden müssten, sollte es sichergehen, dass dieser Verweis, keinen wirtschaftlichen Wert für den Künstler hat. Ist dies der Fall, da auf ein kommerzielles Angebot verwiesen wird, sollten die Vorgabe des Lizenzvertrags genauestens befolgt werden. Ansonsten ist mit einer Schadensersatzforderung zu rechnen. Unabhängig davon, bejahten die Gerichte in gleichgelagerten Fällen stets eine Urheberrechtsverletzung. Daher kann auch bei kostenlosen Bildern ein Anspruch auf Unterlassung und die Übernahme der Anwaltskosten des Gegners in Betracht kommen, wenn gegen die Lizenzbedingungen verstoßen wird. Etwaige Aufforderungen zur Unterlassung der Urheberrechtsverletzung sollte das Unternehmen somit stets ernst nehmen.

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