Was genau ist die EU-Urheberrechtsreform?

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Einleitung

Bereits seit 2015 gibt es Bestrebungen, das Urheberrecht der EU zu reformieren. Mittlerweile findet die Thematik auch in den Medien großen Anklang und hat eine hitzige Debatte losgetreten. Diskutiert werden vor allem der Artikel 11 und 13 der neuen Richtlinie. Diese betreffen den Leistungsschutz und sog. Upload-Filter. Letztendlich billigte der Rechtsausschuss des EU Parlaments am 26.02.2019 den endgültigen Entwurf der EU Richtlinie zum Urheberrecht. Ob die Richtlinie letztendlich in Kraft tritt, bleibt offen. Es ist durchaus noch möglich, dass dieses in der vorliegenden Form gar nicht oder nur unter Abänderungen geschieht.

Doch was genau würde sich durch die Urheberrechtsreform der EU ändern, wenn der vorliegende Entwurf in Kraft träte?

 

Allgemeines zur Urheberrechtsreform:

Vorweg sei anzumerken, dass die Meinungsfreiheit auch mit dem Inkrafttreten der Richtlinie weiterhin unangetastet bleiben soll. Einzelne Ausschnitte aus Nachrichtenartikeln sollen beispielsweise auch weiterhin geteilt werden können, genauso wie sogenannte Gifs und Memes. Die nicht-kommerzielle Nutzung der Werke bei Online Enzyklopädien oder Open-Source Softwareplattformen soll von den Einschränkungen der Richtlinie ebenfalls ausgeschlossen sein. Neugegründete Plattformen treffen zudem weniger Verpflichtungen als die etablierten.

Gleichzeitig wird Rechteinhabern (vor allem Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie Nachrichtenverlagen) die Möglichkeit gegeben, eine bessere Vergütung für die Nutzung ihrer Werke auf Internetplattformen auszuhandeln.

Nach der EU-weiten Geoblocking Verordnung sieht der EU-Richtlinienentwurf zudem vor, die bereits vorgestellte Portabilitäts –Verordnung anzugehen. Diese soll einen länderübergreifenden Zugang zu Streamingdiensten ermöglichen. Als weiteren Schritt möchte man die daraus entstehenden Folgen abschätzen und zu diesem Zweck den digitalen Binnenmarkt vermehrt in das EU-Urheberrecht integrieren. Daraus ergeben sich sowohl der EU-weite Zugang zu Inhalten, als auch eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung sowie die Schaffung eines gut funktionierenden Urheberrechtsmarktes.

Radio und Fernsehsender im Internet werden voraussichtlich lediglich die Lizenzen kaufen müssen, in deren Ursprungsland sie unbedingt erworben werden müssen und nicht die aller EU-Staaten, in denen sie empfangen werden können. Daraus wiederum soll jedoch keine Pflicht zu einem EU-weiten Angebot erwachsen.  Reine Online Angebote sollen von dieser Regelung ebenfalls ausgeschlossen sein. Der Erwerb von internetbasierten Diensten, die den Zugang zu Fernseh- und Radiosendern ermöglichen, werden wiederum voraussichtlich so einfach erworben werden können, wie es die Kabel- und Satellitenanbieter bereits vor der Reform konnten. Ferner soll der grenzüberschreitende kollektive Lizenzerwerb für Museen, Archive und Bibliotheken erleichtert werden. Als Vorbild dient das Norweger Programm der „Extended Collective Licencing“. Dieses ermöglichte es Norwegen, die Bestände der Nationalbibliothek landesweit zu digitalisieren. Bevorzugt werden dabei nicht mehr verwertete Werke und es sollen nicht nur Bücher oder Fachzeitschriften davon betroffen sein. Zwar werden voraussichtlich auch hierbei keinerlei Ausnahmeregelungen existieren, jedoch werden interne Kopien und Einrichtungen zur Bestandserhaltung von der Regelung unberührt bleiben, da sie keine Auswirkung auf den Markt haben. Tritt der aktuelle Reformentwurf in Kraft, werden Bildungseinrichtungen EU-weit  die Möglichkeit haben, geschützte Werke sowohl analog als auch digital im Unterricht nutzen zu können, so lange dies innerhalb eines geschlossenen Onlinebereichs oder im Rahmen von speziellen Lernumgebungen geschieht. Die einzelnen EU-Staaten haben jedoch die Möglichkeit eine Ausnahmeregelung einzuführen, die solche Werke ausschließt, für die Verlage oder andere Rechteinhaber noch immer Lizenzen zur Nutzung anbieten.

Das automatisierte Durchforsten großer Datenberge zu Forschungszwecken (Text und Data Mining) wird nun konkreter geregelt. Universitäten und andere öffentliche Forschungseinrichtungen können innerhalb dieser Einrichtung sowohl kommerziell als auch nicht-kommerziell diese Art der Forschung betreiben. Rein kommerzielle Einrichtungen, wie beispielsweise Forschungsabteilungen von Unternehmen, werden von dieser Ausnahmeregelung voraussichtlich jedoch ausgeschlossen.

Die Pflicht-Überprüfung für Plattformbetreiber (Art. 13)

Die in der aktuellen Fassung des Artikels 13 implementierte Pflicht zu technischen Schutzmaßnahmen, machte die Richtlinie sowohl bekannt als auch umstritten. Danach werden Onlinedienste, die nutzergenerierte Inhalte anbieten sowohl dazu verpflichtet, Vereinbarungen mit den Rechteinhabern einzugehen, als auch beispielsweise Inhaltserkennungstechniken  (auch Uploadfilter genannt) einzusetzen um diese Vereinbarungen zu schützen. Viele Netzaktivisten sehen darin gar das Ende der Internetfreiheit. Künstler hingegen könnten darin vielmehr einen erweiterten Schutz ihrer Rechte erkennen. Fakt ist, dass die Onlinedienste mit den Rechteinhabern festlegen müssen, wie weit die Maßnahmen reichen dürfen. Das bedeutet zum einen, inwiefern sie geeignet sind, den Schutz zu gewährleisten, zum anderen ob dies im Verhältnis zu den Interessen der Upload Nutzer stünde.

Einführung eines Leistungsschutzrechts (Art.11)

Der ebenfalls sehr umstrittene Leistungsschutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen, wird voraussichtlich festlegen, dass Verlegern das ausschließliche Recht zusteht, ihre Werke auf bestimmte Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Wer Rechteinhaber ist, wird sich voraussichtlich nach der EU Richtlinie 2001/29/EG richten. Dies sind sowohl Urheber von Werken, als auch ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen oder Darstellungen sowie Tonträgerhersteller oder Hersteller erstmaliger Aufzeichnungen von Filmen und Sendeunternehmen, die Sendungen unabhängig von ihrer Übertragung aufzeichnen. Der Schutz dieser Rechte endet nach zwanzig Jahren und beginnt mit dem ersten Tag des Folgejahres nach der Veröffentlichung.

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