Wann verfällt Resturlaub?

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Einführung

Die Zeiten fortschreitender Globalisierung fordern zusehends ein erhöhtes Maß an Flexibilität sowie die Bereitschaft zur Eigeninitiative. Dennoch kann der Spagat zwischen Wettbewerbsfähigkeit auf der einen und dem Wohl des einzelnen Arbeitnehmers auf der anderen Seite nicht immer gelingen. Häufig äußert sich dies beim Arbeitnehmer in der fehlenden Inanspruchnahme und dem anschließenden Verfall des Urlaubs. Grundsätzlich gilt gemäß §7 BUrlG, dass der jährliche Urlaubsanspruch nicht auf das nächste Jahr übertragen werden kann und verfällt, wenn keine dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Dazu gehören beispielsweise Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte. Liegt ein solcher Grund vor, verfällt der Anspruch ebenfalls nach dem dritten Monat des Folgejahres zum 31. März. Das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch, dass dies nicht in jedem Fall gelten soll. Die Richter entschieden dabei im Einklang mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG  sowie dem sich daran orientierenden EuGH Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16.

Die EuGH Entscheidung

Der EuGH entschied am 06. November 2018 im Einklang mit der EU-Richtlinie 2004/88/EG, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sei, den Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsanspruch hinzuweisen, bevor dieser verfällt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch zukünftig bestehen.

Das BAG Urteil

Bisher ging die Rechtsprechung hierzulande davon aus, dass der Urlaubsanspruch automatisch verfiele, wenn der Arbeitnehmer diesen nicht wahrnahm. Dies galt selbst dann, wenn der Urlaub rechtzeitig beantragt, jedoch nicht genehmigt wurde. In seiner neusten Entscheidung aus dem Februar 2019 entschied das Bundesarbeitsgericht jedoch, die EU Rechtsprechung in die deutsche Rechtsprechung zu integrieren. Im Einklang mit dem EuGH, sah man den Arbeitgeber in der Verantwortung, wenn es darum ginge, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig wahrnehme. Ferner benannte das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen, die der Arbeitgeber zu erfüllen habe, damit der Urlaub des Arbeitnehmers gemäß §7 BUrlG verfiele.

Hinweise für den Arbeitgeber

Es wird zunächst empfohlen, den Arbeitnehmer möglichst frühzeitig auf den Verfall seines Urlaubsanspruchs hinzuweisen. Je höher der Anspruch Resturlaub ist, desto früher sollte der Hinweis erfolgen. Konkretere Hinweise lassen sich aus dem Urteil des BAG diesbezüglich nicht entnehmen, wobei die Zeitpunkte der Belehrung gemäß § 7 BUrlG einheitlich das Jahresende, sowie der 31. März sein sollen. Ferner muss die Aufforderung zur Wahrnehmung des Resturlaubs konkret erfolgen. Es wird vermutet, dass ein einfacher Hinweis auf der Lohnabrechnung nicht ausreiche. Ob die Belehrung an den einzelnen Arbeitnehmer individuell ergehen soll oder eine einheitliche Aufforderung genüge sei zwar unklar, jedoch wird zu einer individuellen Mitteilung an den betroffenen Arbeitnehmer geraten. Diese Mitteilung sollte zudem gemäß BAG von nun an schriftlich erfolgen und ausreichend dokumentiert sein, da es dem Arbeitgeber unterliege, eine rechtzeitige Belehrung nachzuweisen.

Rechtliche Folgen

Eine fehlende Aufklärung betrifft nicht nur den aktuellen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

Mitarbeiter, die den Betrieb mit einem Resturlaub verlassen, könnten zukünftig zudem einen mehrjährigen Abgeltungsanspruch haben. Dies wird zumindest vom Sprecher des Bundesarbeitsgerichts angedeutet. Die Arbeitsgerichte könnten in solchen Fällen argumentieren, dass der Arbeitgeber seit der EuGH Entscheidung im November 2018 ausreichend Zeit hatte, den Arbeitnehmer auf seinen ungenutzten Resturlaub in entsprechender Form, hinzuweisen.

Zusammenfassung

Generell ist jedem Betrieb anzuraten, seine Mitarbeiter mittels Personalabteilung frühestmöglich schriftlich und individuell über den verbliebenen Urlaub zu informieren. Für den Fall eines zukünftigen Nachweiserfordernisses, ist es zudem ratsam, diese Mitteilung in geeigneter Weise zu archivieren.

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