Vorsicht bei der Bewerbung alternativer Heilmethoden!

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Das Landgericht Karlsruhe musste sich in einer Entscheidung unter dem Aktenzeichen15 O 101/13 KfH IV (Urteil vom 30.10.2014) mit einem Sachverhalt auseinandersetzen, der für die Beklagte gleich doppelt misslich ausfiel.

I. Zum Sachverhalt:

Die Beklagte handelt mit einem tragbaren Gerät, welches einen Soft-Laser, sichtbares Rotlicht, Infrarotstrahlung und ein statisches Magnetfeld vereint. In den USA wurde dieses portable Gerät eingeführt zur häuslichen Schmerzbehandlung. Die Beklagte hatte ein Unternehmen im Rahmen des Affiliate Marketings mit der Bewerbung dieses Geräts in Deutschland auf unterschiedlichen Webseiten und Plattformen beauftragt. Integriert in diese Bewerbung war stets eine Verlinkung zum Internetauftritt der Beklagten.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gwerblichen Interesse seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben.

Die Beklagte erhielt von der Klägerin eine Abmahnung, die eine durch den Affiliate geschaltete Werbung betraf in der es u.a. hieß: „Sie leiden an Nackenschmerzen, Entzündungen doer Schmerzen in den Gelenken? Gönnen Sie sich oder Ihren Patienten Entspannung und erholsame Wohlfühl-Momente […]. Das handliche tragbre Gerät beinhaltet einen Soft-Laser […]. Es ist als einziges Lasergerät in den USA zur Schmerzbehandlung für den Heimgebrauch zugelassen.“

Die Klägerin sah u.a. in diesen Formulierungen eine irreführende Werbung im Sinne der §§ §, 4 Nr. 11, 5 UWG i.V.m. § 3 S. 2 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Medizinproduktegesetz.

II. Zur Entscheidung:

Diesem Vortrag der Klägerin folgte das Landgericht und sprach ihr einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 MPG i.V.m. § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 UWG zu. „Nach § 4 Abs. 2 S. 1 MPG ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. […]. Die Benennung einzelner konkreter Schmerzen in der Einleitung der Werbung beantwortet für die Verkehrskreise die Frage, zur Behandlung welcher Schmerzen das Gerät geeignet sei. […] In dieser Weise werden die angesprochene Verkehrskreise die Werbung verstehen. Darauf, ob die Beklagte dies selbst so verstand oder ein solches Verständnis bei den angesprochenen Kreisen wecken wollte, kommt es nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht an.“ Offen gelassen hat dagegen das Gericht die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorliegt.

Ebenfalls ließ das Landgericht nicht gelten, dass die Werbung nicht durch die Beklagte selbst eingestellt worden war, sondern durch einen Dienstleister, dem Affiliate. § 8 Abs. 2 UWG hält eine Vorschrift vor, die Verstöße eines Mitarbeiters oder eines Beauftragten auch dem Inhaber des Unternehmens zurechnet. Das Landgericht nahm auf Basis des § 8 Abs. 2 UWG eine Zurechnung des Verhaltens des Affiliates an: „Beauftragter […] ist jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss (allerdings) in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist.“ Hiervon ging das Landgericht Karlsruhe aus und verurteilte die Beklagte.

III. Fazit:

Vielen Gewerbetreibenden ist nicht bewusst, dass sowohl das Medizinproduktegesetz als auch das Heilmittelwerbegesetz strenge Anforderungen an die Bewerbung von Heilmitteln und Medizingeräten stellen. Insbesondere wird als irreführend angesehen, wenn Heilwirkungen Produkten oder Geräten zugeschrieben werden, deren medizinische Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist.
In diese rechtliche Falle tappen vor allem Hersteller und Vertreiber sogenannte alternativer Heilmethoden. Bei der Bewerbung von Edelsteinen, Magnetbändern und Co. ist also besondere Vorsicht geboten. Wie die Entscheidung zeigt, ist auch Obacht zu geben auf das Werbeverhalten von hierzu beauftragten Dienstleistern. Da diese im Auftrag des Händlers tätig werden, ist stets geboten, dass die Werbemaßnahmen und Werbetexte gegengelesen und auch in rechtlicher Hinsicht geprüft werden. Nicht selten haben Werbetexter ein Augenmerk nur auf die reine Werbewirksamkeit ihrer Texte, wobei nicht selten in rechtlicher Hinsicht die Branchenkenntnis fehlt.

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