Vom Sinn und Zweck des Dispute-Eintrags

von

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

 

Der deutsche Gesetzgeber hat es bisher versäumt, die Rechte von Anspruchsstellern im Falle von Domainstreitigkeiten zu regeln. Aus diesem Grund existiert auch keine gesetzliche Grundlage für einen möglichen Übertragungsanspruch der Domain vom Inhaber auf den Berechtigten. Im laufenden Prozess könnte die Domain somit rechtmäßig an einen Dritten übertragen werden, sodass der Anspruchssteller gezwungen wäre, einen weiteren Prozess gegen diesen anzustrengen.

Durch einen solchen Dispute-Eintrag kann die Übertragung der Domain an Dritte verhindert werden. Dazu muss lediglich ein Eintrag bei der Domainvergabestelle DENIC, zuständig für Streitigkeiten über .de Domains, beantragt werden. Besteht ein solcher, wirkt er wie eine Verfügung und zwingt den Inhaber, die Domain nur noch auf den Anspruchssteller und nicht an einen Dritten zu übertragen, um sich der Verantwortung zu entziehen. Natürlich muss der vermeintlich Berechtigte eines solchen Anspruchs nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zusteht und dieses gegenüber dem Inhaber geltend machen. Da der Domaininhaber der Rechtsprechung nach nur zur Löschung und nicht zur Übertragung verpflichtet werden könne, ist der Dispute-Eintrag notwendig, um die Domain vor Eintragung des rechtmäßigen Inhabers vor Zugriffen Dritter (z. B. Domaingrabber, die mit Softwarelösungen arbeiten) zu schützen.

Das Urteil des OLG Braunschweig, vom 25.3.2021 – 2 U 35/20

Das OLG entschied zuletzt darüber, ob ein Dispute-Eintrag gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangt werden kann. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts Braunschweig vom 19.08.2020, Aktenzeichen 9 O 6401/19 (239), einen Anspruch auf Löschung des vom Beklagten erwirkten Dispute-Eintrags habe.

Zum einen stelle der Eintrag eine vorteilhafte, sowie anwartschaftsähnliche Rechtsposition dar. Der Beklagte könne sowohl eine Veräußerung an Dritte verhindern, als auch die Domain selbst beanspruchen, sobald diese aufgelöst werde. Zum anderen diene der Eintrag lediglich dem Schutze des vermeintlich Anspruchsberechtigten. Sollte gerichtlich festgestellt werden, dass ein Anspruch nicht besteht, verfiele auch ein möglicher Rechtsgrund für die Eintragung. In solch einem Fall habe der Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung des Dispute-Eintrags.

Konsequenzen aus dem Urteil:

Zukünftig müssen Antragssteller von Dispute-Einträgen sichergehen, dass ihnen gegenüber dem Domaininhaber ein Anspruch auf Unterlassung oder Löschung zusteht. Stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, könnte der Domaininhaber durchaus erfolgreich auf Löschung klagen. Da dies jedoch wie im vorliegenden Fall mit durchaus hohen gerichtlichen Kosten verbunden ist, wäre ein zuvor eingeholter fachkundiger Rat bezüglich der eigenen Rechte gegenüber dem Domaininhaber durchaus sinnvoll.

Zurück