Urlaubsabgeltung bei Scheinselbstständigkeit

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Neue Entscheidung des EuGH:

Standen bisher als finanzielles Risiko für den Arbeitgeber im Falle einer festgestellten Scheinselbständigkeit Nachzahlungspflichten bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen im Fokus, kommen nun unter Umständen über viele Jahre angehäufte Urlaubsabgeltungsansprüche als Nachteil hinzu. So jedenfalls eine aktuelle Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.11.2017, Az.: C 214/16).

I. Welche Rechtsfrage stand zur Entscheidung des EuGH?

Der EuGH hatte über zwei Fragen zu entscheiden:

  • Ist es europarechtskonform, Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers unbegrenzt zu übertragen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen kann, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmereigenschaft verneint?
  • Hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn er den Urlaub tatsächlich (unbezahlt) genommen hat? 

II. Über welchen Sachverhalt hatte der EuGH zu entscheiden ?

Herr K. war 13 Jahre als Verkäufer bei einem Unternehmen in England tätig. Es wurde ein freier Mitarbeitervertrag geschlossen, die Bezahlung erfolgte ausschließlich auf Provisionsbasis. 

In den 13 Jahren seiner Beschäftigung hatte Herr K. immer wieder Urlaub genommen, welcher vom Arbeitgeber nicht bezahlt worden war. 

Nachdem Herr K. in den Ruhestand gegangen war, berief er sich gegenüber seinem ehemaligen Auftraggeber auf seine Arbeitnehmereigenschaft und forderte für die gesamte 13-jährige Dauer seiner Beschäftigung zum einen für die Zeiten, in welchen er (unbezahlten) Urlaub genommen hatte, eine Bezahlung, sowie für die Zeiten, für welche er keinen Urlaub genommen hatte, finanzielle Urlaubsabgeltung.  

III. Wie lautet das Urteil des EuGH zu den beiden zur Entscheidung stehenden Fragen?

Der EuGH hat die Frage bejaht, dass eine unbegrenzte Übertragbarkeit zulässig ist.

Laut Pressemitteilung des EuGH vom 29.11.2017 (Nr. 126/17) „muss ein Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.“

Der EuGH hat dem Arbeitnehmer auch dann den Anspruch auf bezahlten Urlaub zugebilligt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich nicht (unbezahlt) genommen hat. 

Laut vorgenannter Pressemitteilung „verbietet es das Unionsrecht, den Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat“. 

IV. Die Begründung des EuGH:

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei und einen besonders wichtigen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle.

Ferner sei der Arbeitgeber in Fällen der Scheinselbstständigkeit nicht besonders schützenswert, da der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trage, den Status seiner Mitarbeiter richtig festzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er jegliche Konsequenzen daraus tragen. Auch sei dem Arbeitgeber in diesen Fällen die Arbeitsleistung, des Arbeitnehmers in den Zeiten, in denen er den Urlaub nicht genommen habe, obwohl er Anspruch darauf gehabt hätte, zugutegekommen. Dies rechtfertige die finanzielle Abgeltung. 

Ferner könne ein Arbeitnehmer im Falle einer bestehenden Unsicherheit bezüglich seines Arbeitnehmerstatus und der damit zusammenhängenden Unsicherheit eines Vergütungsanspruchs für diesen Zeitraum seinen Urlaub unter Umständen nicht vollumfänglich genießen oder ihn nicht in Anspruch nehmen.       

Auch sei die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Geltendmachung gerechtfertigt. Denn der hier gegebene Sachverhalt sei eben von denen aus den Entscheidungen der Jahre 2009 („Schultz-Hoff“) und 2011 („KHS“) zu unterscheiden. Damals hatte der EuGH den Arbeitgeber als schutzwürdig vor der Gefahr zu langer Abwesenheitszeiten bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern und den daraus resultierenden Problemen in der Arbeitsorganisation angesehen. Daher ist es im Zusammenhang mit langzeiterkrankten Arbeitnehmern auch zulässig, wenn einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten beschränken.

Im hier behandelten Fall bestehe diese Schutzwürdigkeit jedoch gerade nicht. Vielmehr würde bei einer Beschränkung zulasten des Arbeitnehmers zudem eine unrechtmäßige Bereicherung des Arbeitgebers erfolgen und darüber hinaus der Zweck der Richtlinie 2003/88/EG, welche die Gesundheit des Arbeitnehmers sicherstellen soll, missachtet. 

V. Praxishinweis:

In unserer anwaltlichen Praxis liegen uns vermehrt Fälle zur Prüfung vor, in welchen im Rahmen einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung ein Beschäftigungsverhältnis bejaht wurde, obwohl die Parteien selbst jahrelang von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausgegangen waren. Die Unternehmen sahen sich mit hohen Nachforderungen der Behörde aufgrund nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge konfrontiert.

Nun kommt durch diese Entscheidung des EuGH ein zeitlich unbegrenzter finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers hinzu, so dass das finanzielle Risiko des Arbeitgebers bei festgestellter Scheinselbständigkeit weiter steigt. Ganz abgesehen von den weiterhin bestehenden strafrechtlichen Risiken bei einer nachträglich festgestellten Scheinselbständigkeit.

Es ist daher ratsam, freie Mitarbeiter mit Bedacht einzusetzen. Bestehende freie Mitarbeiterverhältnisse sollten daher bei Unsicherheiten bezüglich ihres Status geprüft werden. Bei einer zukünftigen Beschäftigung eines freien Mitarbeiters ist gegebenenfalls die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens sinnvoll. 

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie einen neuen Mitarbeiter beschäftigen wollen oder ihre bereits bestehenden Mitarbeiterverträge prüfen möchten. Ansprechpartnerin in unserem Hause ist Frau Rechtsanwältin Julia Steinle. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! 089 552755 00!

 

 

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