Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen - § 43 UrhG

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Gemäß § 7 UrhG ist Urheber Schöpfer des Werkes. Schöpfer des Werkes ist jedoch stets die konkrete Person, die ein Werk geschaffen hat. Dieses ist demnach nicht das Unternehmen, die Stiftung, der Auftraggeber oder Arbeitgeber, sondern vielmehr die schaffenden Personen, also die Mitarbeiter.

Dieses kann im Unternehmen durchaus zu rechtlichen Konflikten führen, da zwar nach dem Gesetz die Mitarbeiter Urheber sind, aber den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Werk das Unternehmen ziehen will. Ein ausscheidender Mitarbeiter könnte also eventuell auf die Idee kommen, seine Urheberrechte gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (Unterlassungsansprüche, Ansprüche aus Lizenzanalogie usw.)

Das Urhebergesetz sieht daher eine Spezialvorschrift vor, § 43 UrhG „Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältissen“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass durch diese Vorschrift tatsächlich nur Arbeitnehmer erfasst sind.

§ 43 UrhG sieht vor, dass die Nutzungsrechte (und Veröffentlichungsrechte) dem Arbeitgeber eingeräumt werden, wenn das Werk in Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt  oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Ausschlaggebend sind hier die objektiven Umstände und nicht der subjektive Wille des Arbeitnehmers. Demnach unterliegen Werke, die objektiv in Erfüllung des im Arbeitsvertrags festgelegten Aufgabengebiets entstanden sind dem § 43 UrhG, und zwar auch dann wenn sie in der Freizeit entstanden sind.
Gibt es also keine individuelle Vereinbarung zu den Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag oder entsprechende tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen ist anhand der folgenden Kriterien auszulegen, ob die Nutzungsrechte an einem Werk der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber inne hat:

  • Betriebliche Funktion des Arbeitnehmers
  • Berufsbild
  • Verwendbarkeit für den Arbeitgeber
  • Branchenüblichkeit

Hierbei gilt, dass mit der Lohnzahlung grundsätzlich auch die Nutzungsrechte und Veröffentlichungsrechte am Werk mitabgegolten sind.

Probleme tauchen dann auf, wenn ein Mitarbeiter außerhalb des eigentlichen Aufgabenkreises (entgegen seinem Berufsbild) tätig wird. Hier wird eine Bewertung des Einzelfalles notwendig werden, insbesondere hinsichtlich der Vergütungsfrage. Zu denken wäre hier z.B. an einem Lageristen, der nebenher die Facebook-Seite des Unternehmens betreut.
Schwierig wird es aber auch dann, wenn rechtlich nicht ganz klar ist, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist oder nicht (Scheinselbstständigkeit!).

Grundsätzlich ist daher im Sinne einer Rechtsklarheit für beide Parteien  trotz der Regelung des § 43 UrhG zu empfehlen, dass bei Berufsbildern, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke entstehen können, entsprechende individualvertragliche Klauseln in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Erst recht sollten individuelle Regelungen in Verträgen mit Freien Mitarbeitern, Subunternehmern und sonstigen Dienstleistern getroffen werden, auf die § 43 UrhG ohnehin keine Anwendung finden kann. Bei dem oben genannten Beispiel des Lageristen, bei dem die zusätzliche Tätigkeit als Betreuer eines Internetauftritts nicht dem Berufsbild entspricht, könnte eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Dieser Beitrag ist in leicht abgeänderter Form Teil eines neuen E-Papers, welches demnächst auf unserer Webseite zum Thema "Social Media im Unternehmen" veröffentlicht wird.

 

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