Schleichwerbung auf YouTube & Co.

von

YouTube und andere soziale Medien wie z.B. Instagram, Facebook, Twitter oder Snapchat sind nicht nur Plattformen für einen privaten Austausch, sondern einige User treten ganz bewusst an die Öffentlichkeit. In den sozialen Medien tummeln sich Hobbyköche, -erfinder, -sportler oder –models, die durchaus über diese Kanäle erfolgreich sind. Diese YouTuber, Instagramer usw. sind häufig die „Influencer“ ihrer jeweiligen Zielgruppe und innerhalb dieser nicht selten beliebter und bekannter als einige Hollywoodstars.

Selbstredend tragen Influencer bei ihren Filmchen und Fotos Kleider (bestimmter Marken), haben andere Gegenstände um sich herum (Sportgeräte, Kochtöpfe, Autos usw.) oder ihr Thema ist sogar gerade der Vergleich von Produkten (Kosmetika, Super-Food, Modesportarten etc.). Und nicht selten mag der eine oder andere Follower geneigt sein, sich genau die Mütze, die Küchengeräte oder die Tagescreme zu kaufen, die sein Star auch nutzt. Es ist daher durchaus verführerisch für das eine oder andere Unternehmen, die eigene Marke zu promoten, indem Influencern – teils kostenlos – Produkte zugesandt werden. Natürlich in der Hoffnung oder vielleicht sogar unter der Bedingung, dass diese bei öffentlichen Auftritten dargestellt und möglichst positiv bewertet werden.
So mancher YouTuber mag sich gar nichts Böses dabei denken, freut sich über das Geschenk und bewertet es durchaus ehrlich oder trägt sogar einfach nur die zur Verfügung gestellte Jacke bei seinem nächsten Video.

Doch Vorsicht! Ohne es zu wollen, kann man hier in das Visier der Landesmedienanstalten als zuständige Behörde geraten, die sogenannte Schleichwerbung und beträchtlichen Bußgeldern, teils im fünfstelligen Bereich, ahnden. Jedoch regeln neben dem sogenannten Rundfunkstaatsvertrag auch das TMG (Telemediengesetz) und das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wann Schleichwerbung vorliegt.

Nach §2 Abs. 2 Nr.8 RStV ist Schleichwerbung „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irrreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wen sie gegen Engelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“ Eine ähnliche Gegenleistung kann hier durchaus in dem Überlassen des Produkts gesehen werden, wenn dieses von Wert ist.

Grundsätzlich kann man sich zwar darüber streiten, ob der RStV überhaupt Anwendung findet, da YouTube dann im Sinne der § 58 Abs. 3 i.V.m § 7 Abs. 5 RStV fernsehähnlich sein müsste; dieses bejahen doch die Landesmedienanstalten. Folge ist, dass einige YouTube-Videos als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen sind oder jedenfalls einzelne Sequenzen als Werbung. Denn Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich abgesetzt sein.

Dieses bedeutet, dass man seinen eigenen Auftritt gut analysieren und entsprechende Werbung deutlich kennzeichnen sollte. Es gibt durchaus auch Grenzfälle, wenn z.B. ein Produkt zwar kostenlos überlassen wurde, aber dennoch eine unabhängige Produktbewertung erfolgt. Problematisch kann jedoch hier gerade bei positiven Bewertungen der Beweis werden, dass es sich tatsächlich um eine unabhängige Bewertung handelt.

Wir von LLP Law|Patent haben jahrelange Erfahrung im Medienrecht und helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie glauben, dass Ihre Auftritte in den Sozialen Medien Werbung sein könnten oder natürlich auch, wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid oder eine Abmahnung erhalten haben.

 

Zurück