Schauspiel und Kunsturhebergesetz

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Das Kunsturhebergesetz hat kaum noch Paragraphen von Relevanz, die auch heute noch Anwendung finden. Aber wenige Anwendungsbereiche gibt es doch. Mit einem besonderen Fall hatte sich der BGH (Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19) zu beschäftigen:

In seiner Pressemitteilung gab der Bundesgerichtshof bekannt, dass gegen die Verbreitung von Szenen aus einem Film, der auf wahren Begebenheiten beruht, kein Unterlassungsanspruch bestehe. Die Handlung des Films basiert auf realen Ereignissen und behandelt den sexuellen Missbrauch an einer bestimmten Schule. Der Kläger selbst diente der Hauptfigur des Films als Vorbild und ist ein ehemaliger Schüler dieser Bildungsstätte.

Zwar hatte er an einem entsprechenden Dokumentarfilm mitgewirkt und ein autobiografisches Buch veröffentlicht. Einer Mitwirkung am besagten Film habe er jedoch nie zugestimmt. Aus diesem Grund begehrte er ein Unterlassen gegen die weitere Verbreitung einiger Filmszenen. Da der Kläger vor dem LG sowie dem OLG Hamburg unterlag, ging der Fall an den BGH. Dieser lehnte das Anspruchsbegehren des Klägers jedoch ebenfalls ab. Laut Gericht könne sich der Anspruch nicht auf § 22 Satz 1 KUG stützen, da eine Schauspieldarstellung kein Bildnis im Sinne der Norm sei. Lediglich dem Schauspieler selbst stehe dieses Recht zu. Dies gelte selbst dann, wenn eine andere Person verkörpert werde. Erst wenn die Darstellung "täuschend echt" sei, wie etwa im Fall eines Doppelgängers, könne eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden. Ferner könne laut Gericht auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht insoweit kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, da die mittels Buch und Film verlautbarten Selbstenthüllung durch den Kläger bei der Abwägung zu berücksichtigen seien.

 

 

 

 

 

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