Panoramafreiheit

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Inwieweit Photos, die im öffentlichen Raum erstellt wurden, auch veröffentlicht werden dürfen, regelt § 59 UrhG („Werke an öffentlichen Plätzen“. Dieser lautet wie folgt: „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

 Die Panoramafreiheit, auch Straßenbildfreiheit, soll es ermöglichen durch die genannten Werkarten (Malerei, Grafik, Lichtbild, Film) ohnehin der Allgemeinheit zur Verfügung gestellte Werke auch abbilden zu dürfen. Hintergrund dieser Ausnahmevorschrift ist, dass grundsätzlich auch ein Gebäude am Straßenrand ein geschütztes Werk der Architektur bzw. das Denkmal auf dem Markplatz ein geschütztes Werk der Kunst ist.
Diese Werke dürfen vom öffentlichen Raum aus photographiert und die Photos anschließend auch veröffentlicht werden. Allerdings nicht ganz ohne Einschränkungen. Zum einen müssen die Werke dauerhaft im öffentlichen Raum stehen und zum anderen dürfen keine Hilfsmittel genutzt werden (z.B. Leitern, Helikopter, aber auch Teleobjektive). Auf dem Punkt gebracht, darf das Straßenbild so wiedergegeben werden wie es im Vorbeigehen auch aussieht. Nach dem Gesetz können nur solche Werke gedeckt von der Panoramafreiheit abgebildet werden, die sich an „öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“.  Die Formulierung klingt ein wenig missverständlich, weil nicht gemeint ist, dass nur Werke im öffentlichen Raum photographiert werden dürfen (z.B. der Brunnen auf dem Marktplatz), sondern alle Werke die vom öffentlichen Raum aus darstellbar sind (z.B. die Villa auf dem Privatgrundstück, die ohne Hecke vom öffentlichen Raum aus sichtbar und photographierbar ist).[1]
Ob ein Platz usw. letztlich öffentlich ist oder nicht liegt an seiner öffentlich-rechtlichen Widmung. Er muss zum Gemeingebrauch bestimmt sein. Dieses kann ausnahmsweise auch für Grundstücke gelten, die im Privateigentum stehen, aber vom Eigentümer ebenfalls für einen Gemeingebrauch geöffnet wurden. Allerdings muss man unterscheiden, solche Plätze, Parks usw. für deren Begehung Eintritt verlangt wird oder bei denen Sicherheitskontrollen stattfinden, sind gerade nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Auch können Vorschriften (Parkordnung) einschränkend wirken.

Der etwas umständlich klingende Satz 2 bedeutet, dass die Wiedergabe nicht auf einem Bauwerk erfolgen darf. Dieses sollte den eher wenig praktischen Fall „gespiegelte Kunstwerke“ verhindern: z.B. Malerei eines Brunnens auf der gegenüberliegenden Hauswand.

Zu berücksichtigen ist § 63 UrhG,der bei einer Veröffentlichung und Vervielfältigung von Bildern usw., die durch die Panoramafreiheit gedeckt sind, grundsätzlich eine Urheberangabe verlangt. Dieses birgt teilweise Probleme, da es erhebliche Recherchearbeiten erfordern kann, wer Urheber eines Werkes ist. Wie weit diese Verpflichtung geht, ist indessen umstritten.
Ebensowenig wie Hilfsmittel bei Erstellen der Abbildung genutzt werden dürfen, darf der Photograph nachträglich Änderungen vornehmen (also z.B. die Farbe des Werkes ändern). Dieses regelt § 62 Abs. 1UrhG mit entsprechend eng gefassten Ausnahmen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Panoramafreiheit nicht immer uneingeschränkt gilt. So können Rechte Dritte überwiegen, z.B. Sicherheitserwägungen,Persönlichkeitsrechte, Schutzrechte oder Eigentumsrechte. In solchen Fällen wird stets einer Einzelfallbetrachtung notwendig sein.

 

Dieser Beitrag ist in leicht abgeänderter Form ein Ausschnitt aus einem E-Paper zum Thema "Social-Media im Unternehmen", welches demnächst auf unserer Webseite veröffentlicht wird.



[1] Allerdings darf auch hier kein „Widerstand“ gebrochen werden. Nicht gedeckt von der Panoramafreiheit, wäre ein Photo, welches von einem auf dem Bürgersteig stehenden Photographen geschossen wird, indem er die Kamera durch die Hecke schiebt.

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