NKBF 2017 und NABF 2017 für Zuwendungen

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Neue Veröffentlichung des BMBF

 

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 18.10.2017 im Bundesanzeiger neue Nebenbestimmungen für Zuwendungen veröffentlicht. Die NKBF stellen letztlich die „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für Zuwendungen der öffentlichen Hand bei der Technologieförderung von Unternehmen dar. Geändert wurden sowohl die NKBF (Zuwendungen auf Kostenbasis) als auch die NABF (Zuwendungen auf Aufgabenbasis).

Die neuen NKBF bzw. NABF ersetzen die NKBF 98 und treten am 18. April 2018 in Kraft und gelten für Förderprojekte  deren Laufzeitbeginn nach diesem Datum liegen. Aktuell in Planung befindliche Fördervorhaben können daher bereits den neuen Bestimmungen unterliegen. 

Inhaltlich bringen die NKBF 2017 neben Änderungen bei der Mittelverwendung und Mittelkontrolle einige neue und erweiterte Verpflichtungen für geförderte Unternehmen, deren Verletzung zur Rückforderung der Mittel führen kann. 

So ist nun u.a. die projektbegleitentende Recherche über entgegenstehende Schutzrechte vorgeschrieben. 

Ferner müssen Konzernunternehmen die konzernweite Verwendung der erhofften Ergebnisse bereits im Antrag darlegen. Letzteres dürfte damit im Zusammenhang stehen, dass die Verwertung der Ergebnisse im EWR und der Schweiz erfolgen muss und die Sicherstellung dessen künftig stärker im Fokus des BMBF zu stehen scheint. Zwar war auch bisher (bereits) die Verwertung in der EU vorgeschrieben (nun also erweitert auf EWR/CH), global agierende Konzerne mussten jedoch nicht bereits vorab Angaben über die konkret geplante Wertschöpfung in ihrem ggf. weltweit agierenden Unternehmen treffen. Auch die Vergabe von Unteraufträgen an andere Konzernunternehmen wurde stark eingeschränkt. Es ist daher zu empfehlen, künftig solche bereits von vorne herein über eigene Anträge zu Konsortialmitgliedern zu machen, wenn der Rückgriff auf verbundene Unternehmen erforderlich ist.  

Eine Änderung ergibt sich bei der Verwertungspflicht für Ergebnisse, die nicht mehr grundsätzlich binnen zwei Jahren erfolgen muss. Vielmehr wird das BMBF künftig auf Einzelfallbasis ggf. spezifischere Verwertungspflichten anordnen. Wir gehen jedoch davon aus, dass das BMBF den Industriepartnern regelmäßig eine Verwertungspflicht auferlegen wird. Anders als noch in den NKBF 98 droht bei einem Verstoß gegen die Verwertungspflicht oder auch der Unmöglichkeit der beabsichtigten Verwertung die Rückforderung der Zuwendung bzw. der Widerruf des Zuwendungsbescheides. 

Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse. Diese werden durch die NKBF 2017 forciert, ferner wurden die entsprechenden Bestimmungen an das digitale Zeitalter angepasst (Online-Veröffentlichungen, Open Access). 

Die neuen Nebenbestimmungen sind auf der Homepage des BMBF verfügbar.  

Tipp:

In der Gesamtschau scheint das BMBF mit den NKBF 2017 den Fokus auf die Sicherung der Ergebnisverwertung zu legen, was mit einer stärkeren Kontrolle der Verwertungsphase einhergeht. Wir empfehlen Unternehmen, sich mit den NKBF 2017 vertraut zu machen und insbesondere die an die Ergebnisverwertung anknüpfenden Pflichten stärker zu berücksichtigen. 

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