Neues zum Gewährleistungsrecht

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Im Februar 2018 entschied der für Bau- und Architektenverträge zuständige VII. BGH-Zivilsenat, dass im Falle eines Mangels am Bauwerk es (abweichend von der bisherigen Rechtsprechung) im Werkvertrag nicht zulässig sei, wenn der kleine Schadensersatz statt der Leistung anhand noch nicht aufgewendeter aber voraussichtlich erforderlicher („fiktiven“) Beseitigungskosten bemessen wird. Zudem richte sich der Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung, Az. VII ZR 46/17. Dies gelte aufgrund der Besonderheiten eines Werkvertrags ausschließlich für diesen, weshalb die Frage nach einer Anwendung im Kaufvertrag offen bleiben könne. Da dies von der bisherigen Rechtsprechung abwich, stellte der V. Zivilsenat mittels Beschluss eine Anfrage, ob der VII. Senat an seiner Auffassung festhalten wolle, Az. V ZR 33/19. In seinem Beschluss vom 08.10.2020 bestätigte dieser seine bisherige Rechtsprechung und begründete es vertiefend damit, dass der Besteller beim Werkvertrag zwar die Risiken einer Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung trage, er jedoch gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB einen Anspruch auf Vorschuss verlangen könne. Sollte der Kläger im Einzelfall keinen Anspruch auf Vorschuss haben, könne die Vorfinanzierung in Form eines zweckgebundenen sowie abzurechnenden Betrags gemäß § 634 Nr. 4, §280 BGB eingefordert werden.

Zumindest fürs Kaufrecht sei die unterbliebene Nacherfüllung Bezugspunkt für die Schadensberechnung. Somit würden sowohl Ersatzbeschaffungs-, als auch Mängelbeseitigungskosten das Leistungsinteresse des Käufers widerspiegeln, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich aufgewendet wurden. Dies sei beim mangelbedingten Minderwert der Kaufsache jedoch nicht immer der Fall. Da hierbei kein Vorschussanspruch bestehe, sei eine Unterscheidung zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht gerechtfertigt. Somit wolle der Senat mit seiner Entscheidung lediglich gegen Bereicherungen bei der Kompensation im Werkvertragsrecht vorgehen. Dieser Ansicht war auch der V. Kaufsenat im Urteil vom 12.03.2021, Az. V ZR 33/19. Danach sei die Einteilung in Kauf- oder Werkvertragsrecht vor allem im Falle eines erheblichen Unterschieds zwischen Mängelbeseitigungskosten und den mangelbedingten Minderwert wesentlich. Lediglich das Kaufrecht verhindere jedwede Überkompensation bereits durch eine Begrenzung des Nacherfüllungsanspruchs.

Im Bau- und Architektenvertragsrecht werden fiktive Schadensberechnungen somit auch zukünftig ausgeschlossen, da sie gesetzlich den Werkverträgen zugeordnet werden.

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