Nach der DSGVO jetzt auch noch die E-Privacy-Verordnung (EPVO)

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Was Händler in Zukunft beachten müssen!

Die seit einiger Zeit geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat zuletzt erheblich für Aufsehen gesorgt. Durch sie ist die Nutzung persönlicher Daten ausdrücklich geregelt worden. Im Bereich der Telekommunikation findet man in ihr jedoch keine ausdrückliche Regelung. Aus diesem Grund beschloss das EU Parlament, die bestehenden Richtlinien zur E-Privacy und Cookie-Nutzung zusammenzuführen und mittels der neuen „E-Privacy Verordnung“, auch EPVO genannt, weiterzuentwickeln.

Von den neuen Vorschriften betroffen sind Unternehmen, die „elektronische“ Telekommunikationsdienste, wie Internet, Telefon, E-Mail, Chat, Messenger, Onlinewerbung oder „Tracking-Cookies“, nutzen. In der heutigen Zeit heißt dieses also, dass im Grunde genommen fast jedes Unternehmer und jeder Gewerbetreibende in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Welche Neuheiten kommen auf die Online-Händler vermutlich zu?

Für deutsche Online-Händler ändert sich durch die E-Privacy Verordnung wenig, da der Regelungsgehalt des TMGs sowie des UWGs von ihr weitestgehend übernommen werden sollen. Doch durch eine Neuerung müssen vor allem kleine Händler fürchten, dass die Ausübung ihres Geschäfts aufgrund der EPVO komplizierter wird. Gerade kleineren Anbietern droht, dass diese ihr Angebot nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll gestalten können. Erhebliche Auswirkungen wird die EPVO auf Geschäftsmodelle haben, die auf das Setzen von Cookies basieren, wie z.B. das Affiliate Marketing. 

Hintergrund der EPVO ist, den Datenschutz sowie die Privatsphäre weiter zu stärken. Dieses hat jedoch eklatante Auswirkungen auf das Tracking des Nutzerverhaltens durch die beliebten Tracking Tools, z.B. Google Analytics oder Facebook-Pixel.

Die Datenerhebung durch solche Tools und Cookies soll auf die für die Kommunikation der Nutzer notwendigen Funktionen beschränkt werden. Strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten haben (Metadaten), werden zukünftig somit nicht mehr ohne eine explizite Einwilligung zu Marketingzwecken genutzt werden dürfen. Sollte die Verordnung tatsächlich in Kraft treten, müssen Webseiten in Zukunft jeden Nutzer explizit fragen, ob sog. „Tracking-Cookies“ gesetzt werden dürfen. Die bisherige rein formale Aufklärung darüber, dass Cookies verwendet werden, reicht dann nicht mehr aus. Vielmehr muss jeder die Möglichkeit haben, Cookies zu verweigern, ohne auf das Nutzen der Webseite zu verzichten.

Da es einen erheblichen Anteil an Nutzer gibt, die die Nachverfolgung ihrer persönlichen Daten durch die Industrie ablehnen, ist die Sorge berechtigt, dass personalisierte Werbung, so wie wir sie heute kennen, durch die EPVO weitgehend abgeschafft würde. Sämtliche Reklame im Netz gliche dann eher den Werbeannoncen in der Zeitung. Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Verband für digitale Wirtschaft vor solch einem Vorstoß warnt und den Verlust von großen Geldmengen und Arbeitsplätzen prophezeit, sollte die Verordnung tatsächlich in dieser Form in Kraft treten. Wie hoch die Verluste wären, mag umstritten sein. Fest steht, dass der Online Handel einen enormen Schaden erleiden würde und das Tracking nicht zwangsweise einen gläsernen Menschen erschafft. So wird beim sog. „pseudonymen Tracking“, bei dem der Anbieter nicht sieht, wer genau seine Webseite nutzt, lediglich das vermutliche Alter oder das Geschlecht angezeigt. Ein Nutzer ist dann nichts anderes als eine Nummer auf einer Tabelle, an der man erkennt, ob jemand einen bestimmten Artikel gerne kaufen würde. Dennoch unterscheidet die geplante Verordnung nicht zwischen einem Tracking, das die genaue Identität des Nutzers kennt, und einem solchen Tracking, das lediglich Eckdaten über die Person sammelt.

Wie ist der derzeitige Stand?

Die Nutzung von Telekommunikationsdiensten wird hierzulande weitgehend durch das sog. „Telemediengesetz“ (TMG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Deren Grundsätze werden im Großen und Ganzen durch die neue „E-Privacy Verordnung“ inhaltlich nun auf die EU Ebene ausgeweitet. Zudem diskutieren die Entscheidungsträger der EU noch die einzelnen Artikel der Verordnung. So schlug die österreichische Ratspräsidentschaft vor, man solle dem Nutzer die Möglichkeit geben, Cookies bei kostenlosen Seiten abzulehnen und statt der Datenlösung eine sog. „Bezahllösung“ aussuchen können. Diese Formulierung verführt jedoch zu der Annahme, dass man zu jedem kostenlosen Angebot ein kostenpflichtiges anbieten sollte, um sich der Zustimmung zu der Verwendung von Cookies sicher zu sein. Daher kam von Seiten Deutschlands der Vorschlag, die Akzeptanz des Nutzers durch ein ausreichendes Informieren bezüglich der Werbenutzung persönlicher Daten sicherzustellen. Ist ein Nutzer nicht identifizierbar, würde es dann für den Nachweis der Einwilligung bereits ausreichen, wenn das Endgerät die Zustimmung zur Cookie Nutzung gab und dies im Protokoll dokumentiert wurde. Es wird sich zeigen, welche Lösung sich am Ende durchsetzt.

Wann ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen?

Ursprünglich sollte die Verordnung bereits am 25. Mai 2019 in Kraft treten. Dieser Termin wird es aufgrund der Lobby der betroffenen Wirtschaftskreise jedoch voraussichtlich nicht haltbar sein. Klar ist aber, dass die E-Privacy-Verordnung, kommen wird und trotz des Streits um Details, eine stärkere Regulierung von Cookies und Tracking-Tools Gesetz wird. Wir raten daher vor allem bei Neuprogrammierungen bereits Lösungen anzuwenden, die den neuen Vorschriften der EPVO gerecht werden können. Vor allem bei einigen großen Anbietern und einigen Seiten der öffentlichen Hand sieht man im Netz mittlerweile Lösungsansätze.

Welche Sanktionen könnten drohen?

Neu sind auch die in Aussicht gestellten Bußgelder bei einem Verstoß. Diese belaufen sich schlimmstenfalls auf bis zu 20 Millionen Euro oder auf vier Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens. Aber auch hier, ähnlich wie bei der DSGVO, sind diese hohen Bußgelder allenfalls bei sehr großen Unternehmen zu erwarten, wenn diese vehement Rechtsverstöße begehen sollten. Der kleine Online-Händler wird in den seltensten Fällen um seine Existenz fürchten müssen, dennoch können Bußgelder eine herbe wirtschaftliche Einbuße sein. Lassen Sie sich also rechtzeitig beraten! Wir halten Sie auch in unserem Blog über die Entwicklungen auf dem Laufenden!

 

 

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