Löschung rechtswidriger Inhalte bei Google

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Neue Entscheidung zur Reichweite von Unterlassungserklärungen im Internet: Ein wegen Rechtsverletzungen zur Unterlassung Verpflichteter muss sich aktiv darum kümmern, dass die rechtsverletzenden Inhalte auch in Internet-Angeboten Dritter gelöscht werden. Insbesondere muss er bei der Suchmaschine „google“ einen Löschantrag stellen.

Der Fall:

Das OLG Düsseldorf (Urt. v.v 3.9.2015 - 1-15 U 119/14) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Betreiber einer Website wurde für rechtswidrige Inhalte in Anspruch genommen und gab hierauf - nachdem er die Inhalte von seiner eigenen Website gelöscht hatte - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich

  • das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen, und
  • für jeden Fall der „schuldhaften Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe zu zahlen. 

Die rechtswidrigen Inhalte waren aber weiterhin über den Google- Cache Speicher auffindbar bzw. wurde diese bei einer entsprechenden Suchanfrage von Google angezeigt.

Der Betreiber wurde daraufhin auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen.

Die Entscheidung:

Das OLG hat den Unterlassungsschuldner zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt.

Das OLG sah den Verletzer in der Pflicht, aktiv auf den Suchmaschinenanbieter Google zuzugehen und sich um eine Löschung zu bemühen.

Tipp:

Die Entscheidung erinnert daran, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung weitreichende Pflichten auslöst, die sich auch auf die Beseitigung der Rechtsverletzung durch Dritte bezieht, soweit sie durch das Verhalten des Verletzers mitverursacht wurden bzw. er damit rechnen musste. Die Entscheidung verweist hier insbesondere darauf, dass „zumindest“ bei Google als der größten Suchmaschine ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Google stellt hier ein entsprechendes Tool zur Verfügung, bei dem entsprechende Löschanträge gestellt werden können.

Wir empfehlen aber dringend entsprechende Anträge auch bei anderen Suchmaschinen zu stellen und auch im Internet nach weiteren Übernahmen zu suchen und die entsprechenden Anbieter zur Löschung auffordern. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) hatte insofern unlängst zB entschieden, dass selbst die nicht vom Unterlassungsschuldner veranlasste Übernahme von rechtswidrigen Inhalten durch Internet-Verzeichnisse wie z.B. gelbseiten.de oder Google Maps zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen können.

Diese Informationen wurden zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Hans Sebastian Helmschrott, LL.M. Eur., Geschäftsführer der rbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Herr Rechtsanwalt Helmschrott berät Rechtsabteilungen von Industriekonzernen, aber auch mittelständische und kleine Unternehmen, u.a. im IT Recht und im Wettbewerbsrecht.

Bei Rückfragen oder Interesse an eine individuelle Beratung wenden Sie sich an
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