Kann ein Verstoß gegen die DSGVO abgemahnt werden?

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Zum streitigen Verhältnis zwischen DSGVO und UWG ...

Seit der Umsetzung der DSGVO am 25.05.2018, stellt sich für viele Gewerbetreibende die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die neuen Vorschriften hat. Relevant in diesem Zusammenhang ist vor allem die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch eine Abmahnung des Mitbewerbers nach dem UWG nach sich ziehen kann und nicht nur ein Bußgeld durch die zuständige Aufsichtsbehörde

Artikel 77 ff. der DSGVO sehen bei Verstößen ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde vor. Nicht geregelt ist, ob hierdurch ein Vorgehen eines Wettbewerbers nach dem UWG ausgeschlossen ist. Es handelt sich um ein altes Problem, welches bislang durch den Gesetzgeber nicht zufriedenstellend gelöst wurde. Es gab schon vor Inkrafttreten der DSGVO keine einheitliche Rechtsprechung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften des Datenschutzes auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nach dem UWG, z.B. über eine Abmahnung, rechtfertigt. Dieses scheint sich auch unter der DSGVO nicht zu ändern.

Pro: Unmittelbare Geltung der UWG bei DSGVO Verstößen

LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG

Obwohl das Landgericht Würzburg nicht näher auf den hier beschriebenen Meinungsstreit eingeht, entschieden die Richter, dass eine unzureichende Formulierung der Datenschutzerklärung auch durch einen Mitbewerber abmahnbar sein könne. Sie argumentierten, dass das Verschweigen der Möglichkeit, sich bei Missachtung der DSGVO an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, gleichzeitig zu einem Verstoß gegen §3a UWG führe und daher in solchen Fällen jeder Mitbewerber gemäß § 8 Absatz 3 UWG die Möglichkeit habe rechtliche Schritte einzuleiten. 

 

Contra: Unmittelbare Geltung der UWG bei DSGVO Verstößen

Landgericht Bochum vom 07.08.2018 - I-12 O 85/18

Konkreter wird es schon bei der Entscheidung des Landgerichts Bochum. Dort klagte ein Verbraucher gegen einen Mitbewerber und beanstandete, dass wesentliche datenschutzrechtliche Informationen und Regelungen der AGBs nicht vorhanden seien bzw. nicht eingehalten wurden. Es sollen sowohl die entsprechenden zum Vertragsabschluss führenden Sprachen gefehlt haben als auch die Einbeziehung des Deutschen Rechts. Unter anderem wurde daher auch die Nichtbeachtung des Art. 13 DSGVO moniert. Die Richter gingen zwar auf den vorherrschenden Meinungsstreit ein, stellten sich jedoch hinter die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die DSGVO einem Mitbewerber im Sinne des UWG nicht unmittelbar das Recht gäbe, einen Anspruch rechtlich geltend zu machen. Sie begründeten dies mit dem Wortlaut und dem Sinngehalt der Artikel 77ff DSGVO. Das Gesetz habe dort eindeutig und abschließend festgelegt, dass zunächst nur die dafür zuständigen Non-profit Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen gegen DSGVO Verstöße vorgehen dürfen. Daraus ergab sich für die Richter einzig der Schluss, dass der EU Gesetzgeber den Mitbewerber als unmittelbaren Kläger für solche  Fälle ausschließen wolle. 

 

Vermittelnde Ansicht

OLG Hamburg vom 25. Oktober 2018, 3 U 66/17

In dem Streit darüber, ob das UWG beim DSGVO Verstoß unmittelbar gälte, schlugen die Richter des OLG Hamburg einen Mittelweg ein. Nach diesem Urteil, kommt es darauf an, ob die streitentscheidende DSGVO Norm das Marktverhalten regele oder nicht. Die Richter argumentierten, dass die Regelungen der Art. 77ff DSGVO zwar die Rechtsbehelfe betroffener Personen regeln, jedoch keine anderweitigen Rechtsbehelfe ausschlössen. Zudem führten sie an, dass der Art. 82 DSGVO „jeder Person“ einen Anspruch auf Schadensersatz zubillige. Daraus schließen die Richter, dass nicht nur „betroffene Personen“ die Geltendmachung gemäß Art. 77ff DSGVO ihrer Ansprüche zusteht. Ferner sollen die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 84 Absatz 1 DSGVO in der Pflicht stehen, Verstöße gegen die Verordnung angemessen zu sanktionieren. Dass es bei der Bejahung der unmittelbaren Geltendmachung eigener Ansprüche darauf ankäme, ob die jeweilige Norm einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ habe, begründeten die Richter mit dem § 13 Absatz 1 TMG und die bisherige Rechtsprechung, die eine unmittelbare individuelle Geltendmachung bei Verstößen gegen den Datenschutz zu Werbezwecken bejahte.

 

Fazit

Es herrscht also auch mit Inkrafttreten der DSGVO eine große Rechtsunsicherheit, ob Verstöße gegen Datenschutzrecht nach dem UWG abmahnfähig sind. Es ist daher an der Zeit, dass der Gesetzgeber tätig wird und endlich Klarheit schafft. Aufgrund des "fliegenden Gerichtsstands" bei UWG-Verstößen über das Internet, können sich derzeit Wettbewerber an das Gericht wenden, bei denen sie sich den größten Erfolg versprechen.

 

 

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