Informationspflichten in Printanzeigen für Online-Angebote

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EuGH zu Informationspflichten eines Gewerbetreibenden

EuGH zu Informationspflichten eines Gewerbetreibenden in Printanzeigen für Online-Angebote

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die in einem Printmedium veröffentlichte Werbeanzeige für ein Online-Angebot als „Aufforderung zum Kauf“ gilt. Folglich müssen alle wesentlichen Anbieterinformationen in der Anzeige angegeben werden.  Allerdings könnten aufgrund räumlicher Beschränkungen des Werbemittels Ausnahmen  gelten, insbesondere wenn die Plattform eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei verschiedenen Anbietern beinhaltet.  Liegt die Voraussetzung vor, so besteht die Möglichkeit die Informationen nur auf der Web-Seite zu veröffentlichen, wenn  der Verbraucher sie über die Web-Seite leicht erhalten kann. (EuGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. C-146/16)

Zum Sachverhalt 

Im Dezember 2012 veröffentlichte die X GmbH auf ihrer Verkaufsplattform eine Werbeanzeige in einem Printmedium, ohne dabei die Identität und die Anschrift der Anbieter anzugeben.  Der Verband Sozialer Wettbewerb bewertete die Anzeige als wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung. Der Verband behauptete, dass die Gesellschaft gegen  § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße, da die Anzeige weder den Namen noch die Anschrift der einzelnen Anbieter der beworbenen Produkte enthält. Da § 5a Abs. 3 UWG der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, UGP-Richtlinie) diente, hat der BGH entschieden, sein Verfahren auszusetzen und den EuGH über die Auslegung der genannten Vorschriften im Wege des Vorabentscheidungsverfahren zu fragen. 

Entscheidung des EuGH

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die von der X GmbH veröffentliche Werbung die sog. „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne der UGP-Richtlinie darstelle, was zur Erforderlichkeit der Angaben über Anbieter führe. Dies gelte nach der Auffassung des EuGH auch dann, wenn die Online-Plattform mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern in einer einzigen Printanzeige bewirbt. Dabei sind  die Impressumangaben für jeden Anbieter gesondert und vollständig anzugeben. Die Anbieterinformationen müssen alle wesentlichen Angaben, insbesondere Anschrift und Identität des Anbieters, beinhalten (Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie bzw. §5a Abs. 3 UWG). 

Diese Bestimmungen seien jedoch i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie zu lesen, wonach die räumlichen Beschränkungen des Kommunikationsmedium sowie andere Maßnahmen, die von der Online-Plattform  getroffen wurden, um den Verbrauchern die Informationen auf andere Art und Weise zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen seien. 

Die räumlichen Beschränkungen seien nach der Auffassung des EuGH insbesondere dann vorhanden, wenn eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten durch verschiedene Gewerbetreibende gegeben sei. In diesem Fall ermöglichen die räumlichen Beschränkungen keine Angabe aller wesentlichen Informationen in der Anzeige und die Angabe von Anbieterinformationen nur auf der jeweiligen Plattform sei ausreichend.  Dies setzt allerdings voraus, dass die Informationen auf einfache Weise für die Verbraucher zugänglich sind. 

Ob im konkreten Fall die räumlichen Beschränkungen vorlagen, hat der EuGH allerdings offengelassen und hat die Entscheidung dieser Frage dem BGH überlassen. 

Folgen für die Praxis

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist Gewerbetreibenden zu empfehlen, bei einer Werbeanzeige in einem Printmedium über ein Online-Angebot die Angaben zum Anbieter zu tätigen (vgl. § 5a Abs. 3 UWG). Wird eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten durch verschiedene Gewerbetreibende beworben, so könnte die Möglichkeit bestehen, die Angaben nur auf der Online-Plattform zu veröffentlichen. Ob „eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten“ im Einzelfall vorliegt, ist  nach konkreten Umständen zu beurteilen. In diesen Fällen ist eine Rechtsberatung zu empfehlen. 

 

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