Haftungsrisiken des Mindestlohns bei der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Beauftragung Dritter

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Seit dem 1.01.2015 gilt in Deutschland flächendeckend der Mindestlohn.

Auftraggeber, die sich entweder im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Dienst-/Werkverträgen Leistungen Dritter bedienen, müssen ihr Augenmerk zukünftig auch auf die Einhaltung des Mindestlohns bei den beauftragten Unternehmen hinsichtlich der zur Auftragserfüllung eingesetzten Personen richten.

Selbst wenn ein Unternehmen davon ausgeht, den Mindestlohn problemlos einzuhalten, können sich aufgrund der Haftungsvorschriften des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes einige böse  Überraschungen ergeben.

1.         So haftet der Auftraggeber nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) für die Verletzung des Mindestlohnanspruchs durch seine beauftragten Dienstleister und Werkunternehmer sowie deren Subunternehmer. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Durch die Einbeziehung auch der Unterauftragnehmer des Vertragspartners ist die Situation für den Auftragnehmer unübersichtlich und die Risiken nicht absehbar.

Der relevante § 14 AEntG lautet wie folgt:

㤠14 Haftung des Auftraggebers
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).“

2.         Darüber hinaus können auch die Beiträge zur Sozialversicherung betroffen sein. Ein Beispiel hierfür bilden die Konsequenzen für den Fall, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung von einem Verleiher Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerbeträge nicht abgeführt wurden. In diesem Fall haftet nämlich der Entleiher für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2 S. 1 SGB IV) und wurde dabei der Mindestlohns nicht gezahlt, richtet sich die Höhe der nachzuzahlenden Beträge nach dem Mindestlohn und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Diese Haftung gilt dabei (nur) für die tatsächliche Beschäftigungsdauer beim Entleiher.

Es ist davon auszugehen, dass die Betriebsprüfer auf die Auszahlung des Mindestlohns achten.

Unser Praxistipp:

Sowohl bei der Risikobewertung als auch der vertraglichen Gestaltung von Aufträgen ist auf die gesetzliche Lage Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sollte im Vertrag nochmals auf die gesetzlichen Vorschriften zum Mindestlohn hingewiesen werden und Kontrollmöglichkeiten für den Auftraggeber und Offenlegungspflichten für den Auftragnehmer aufgenommen werden. Ferner ist an eine vertragliche Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten für etwaige Regressfälle zu denken.

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