Gibt es Schmerzensgeld bei Datenmissbrauch?

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Zuletzt entschied das LG Stuttgart, dass die Kundin eines Zahlungskartenanbieters für den Diebstahl ihrer Daten kein Schmerzensgeld von diesem verlangen könne, Az.: 14 O 273/20. Daraufhin ging die Klägerin in Berufung und behauptete zu spät über den Datendiebstahl unterrichtet worden zu sein. Ferner habe es die Beklagte unterlassen, die Daten mittels ausreichender Maßnahmen zu schützen. Dabei liege die Beweislast aufgrund der Garantenpflicht in Art. 32 DS-GVO und Art. 82 DS-GVO zudem bei der Beklagten.

Dies verneinte das OLG Stuttgart. Zwar bestehe für den Verantwortlichen nach Art. 5, 24 DS-GVO bei Datendiebstahl eine Rechenschaftspflicht. Allerdings gelte dies nur gegenüber Behörden. Zudem könne aus einer Rechenschaftspflicht keine Beweislastumkehr hergeleitet werden, da der Verantwortliche ansonsten jedem Betroffenen gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet wäre. Des Weiteren beinhalte die DS-GVO keine ausdrücklichen Regelungen zur Beweislast, weshalb diesbezüglich das nationale Prozessrecht gelte.

Insoweit wurde in dieser Konstellation ein Schmerzensgeld abgelehnt.

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