Gibt es ein Recht auf Vergessenwerden im Internet?

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Das Urteil des LG Frankfurt vom 26.10.2017 - 2-03 O 190/16

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Am 26.10.2017 entschied das Landgericht in Frankfurt darüber, ob Suchmaschinenergebnisse auf Verlangen zu löschen sind, wenn der Vorfall über den in diesen Links berichtet wird, mehr als sechs Jahre zurückliegt. Der Kläger wendete sich vor der Klageerhebung erfolglos an den Suchmaschinenbetreiber und verlangte die Entfernung von Links, die einen sechs Jahre zurückliegenden Vorfall beschrieben und Informationen über seine Person sowie seinen gesundheitlichen Zustand beinhalteten. Da die Betreiber diesem Ansinnen nur teilweise nachkamen, wendete sich der Betroffene an das Landgericht Frankfurt und verklagte sowohl die Deutsche Zweigniederlassung (Beklagte zu 1) als auch die Muttergesellschaft in den USA (Beklagte zu 2).

Ansicht des Klägers

Der Kläger behauptete, dass bereits eine isolierte Suche nach seinem Vor- und Zunamen zu den streitgegenständlichen Links führe. Ferner habe er gemäß § 35 Absatz 2 BDSG einen Löschungsanspruch, da diese sensible Gesundheitsdaten wiedergäben. 

Ansicht des Beklagten

Die Beklagte zu 1) berief sich darauf, dass der Klageantrag unverständlich und unvollständig sei und zudem die Beklagte zu 1) als Deutsche Zweigniederlassung gar nicht in der Lage wäre, dem Wunsch des Klägers nachzukommen, sondern lediglich die Muttergesellschaft in den USA. Daher sei sie schon gar nicht passivlegitimiert. Zum anderen bestritten beide Beklagten, dass die entsprechenden Links durch eine isolierte Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers erscheinen würden. Der Kläger könne zudem nicht verlangen, dass durch die Eingabe geografischer Daten in Kombination mit seinem Namen erzeugte Suchergebnisse gelöscht werden. Hinzu käme, dass die streitgegenständlichen Links lediglich den allgemeinen gesundheitlichen Zustand beschrieben und keine konkreten sensiblen Daten offenbarten. Daher läge auch kein Anspruch im Sinne von § 25 Absatz 2 Nr. 2 BDSG vor. Zudem sei nicht der Suchmaschinenbetreiber in Anspruch zu nehmen, sondern primär die Betreiber der betroffenen Webseiten. Die Beklagte sei ferner lediglich ein sog. „Access Provider“ gemäß § 8 TMG und somit aufgrund der Reform des § 8 TMG von der Haftung auf Unterlassung befreit.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hielt die Klage für zulässig, da der Klageantrag hinreichend bestimmt und verständlich sei. Der Kläger begehrte, dass die streitgegenständlichen Links dann nicht mehr erschienen, wenn sein vollständiger Name, ggf. mit Ortsangabe, eingegeben würden.

Passivlegitimation der Beklagten

Die Richter entschieden zum Nachteil des Klägers, dass die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger müsse im ausreichenden Maße nachweisen, dass eine deutsche Zweigniederlassung des Suchmaschinenbetreibers tatsächlich Einfluss darüber hat, ob ein entsprechender Link auftaucht oder nicht. Ferner sei die Beklagte zu 1) nicht schon deshalb Störer weil sie bei der Denic als Admin des Suchmaschinenbetreibers angegeben wird. Das Gericht führte an, dass nach dem Vortrag des Klägers zum einen nicht die Beklagte zu 1) als Admin des Betreibers eingetragen wurde, sondern eine natürliche Person, die vielmehr für die Beklagte zu 1) tätig sei. Zum anderen sei die Stellung als Admin des Suchmaschinenbetreibers nicht ausreichend um eine Haftung als Störer zu begründen.

Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Die Richter bejahten die Beeinträchtigung des Klägers in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Erweiterung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zudem hafte laut der Rechtsprechung des EuGH der Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung, wenn er es trotz der Datenmasse im Internet möglich macht, die Auffindbarkeit einer Person durch die strukturierte Darstellung wesentlicher persönlicher Informationen anhand der Namenseingabe zu erhöhen.

Haftungsprivilegierung nach TMG

Die Haftung der Beklagten zu 1) sei auch nicht nach § 8 TMG ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob nach der Reform des § 8 TMG Haftungsprivilegierungen bei Unterlassungsansprüchen berücksichtigt werden können oder nicht, müsste der Suchmaschinenbetreiber ein sogenannter Provider sein, um unter diese Vorschrift zu fallen. Das Gesetz sehe dazu jemanden vor, der fremde Informationen übermittelt. Grundlage für diese Privilegierung sei die neutrale Rolle eines Providers. Im Falle eines Suchmaschinenbetreibers mangele es jedoch bereits am Merkmal der „Übermittlung fremder Informationen“, da der Betreiber die Links von seinen eigenen Servern generiert und nicht lediglich solche darstellt, die von Dritten im Netz veröffentlicht würden. Zudem beeinflusse die Beklagte nach Kenntnis des Gerichts die angebotenen Suchergebnisse und sei daher keinesfalls als haftungsprivilegierter neutraler Provider anzusehen. Abschließend liege keine Erkenntnis vor, dass der Gesetzgeber Suchmaschinenbetreiber als neutrale Provider i.S.d. § 8 TMG anerkennen wolle. Die Haftungsprivilegierung einer Zwischenspeicherung von Daten Dritter nach § 9 TMG käme zwar in Frage, greife jedoch nicht bei Unterlassungsansprüchen.

Der Gesundheitszustand als Darstellung sensibler Gesundheitsdaten

Für die Bejahung der Darstellung sensibler Gesundheitsdaten genüge es laut den Richtern bereits, anzugeben, ob eine Person vollständig genesen sei oder noch immer krank sei. Auf die genaue Erkrankung käme es dabei nicht an. Bereits die Erwähnung der Auswirkungen einer Erkrankung, wie eine benötigte Reha Maßnahme habe in der Öffentlichkeit nichts zu suchen, so die Richter.

Rechtsgutsverletzung

Die Beklagte zu 1) hafte als mögliche mittelbare Störerin jedoch nur dann, wenn sie willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechts beitrüge. Da es sich beim Persönlichkeitsrecht des Klägers um ein Rahmenrecht handelt, sei seine Reichweite nicht klar bestimmt. Das Gericht könnte eine Beeinträchtigung daher nur dann bejahen, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jegliches widerstreitende Interesse überwiege. Laut Gericht könne das finanzielle Interesse der Beklagten zunächst nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Jedoch könne sich ein Unternehmen bei rein technischer Verarbeitung der Meinungen Dritter nicht auf die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG berufen. Vielmehr sei das Interesse der Öffentlichkeit, sich zu informieren, zu berücksichtigen. Hinzu käme, dass der Suchmaschinenbetreiber es Dritten ermögliche, das Recht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit auszuüben. Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter eines großen Unternehmens habe die Öffentlichkeit das Recht, sich über die Folgen der Erkrankung  des Klägers für das Unternehmen und dessen Mitarbeiter zu erkundigen. Die Krankheit des Klägers wurde jedoch nicht konkret beschrieben und es fehlen zudem exakte Informationen seitens des Betroffenen zum Krankheitsverlauf. Daher überwiege laut dem Gericht das Recht der Dritten auf Informationen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Haftung aus dem BDSG

Der Kläger bezieht sich ferner auf eine Haftung aus § 35 BDSG. Danach besteht das Recht, persönlicne Daten von den Servern der Beklagten zu löschen. Dies sei laut Gericht jedoch nicht das Begehren des Klägers. Dieser fordere vielmehr, bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe keine Suchergebnisse angezeigt zu bekommen. Die Ergebnisliste einer Suchmaschine entwickle sich jedoch stetig weiter und sei abhängig von der Art der Suchanfragen. Somit sei das Rechtsschutzziel des Klägers durch § 35 BDSG gar nicht zu erreichen. Abgesehen davon sei eine eine geschäftsmäßige Erhebung persönlicher Daten, die öffentlich zugänglich sind und zum Zwecke der Übermittlung in Form einer Ergebnisliste erfolgt, im Sinne des BDSG rechtmäßig. Das Gericht entschied in diesem Fall daher, die Klage als unbegründet abzuweisen.

Resümee

Ob der Betreiber einer Suchmaschine bei der Darstellung persönlicher Daten haftet, hängt demnach u.a. von der Person des Klägers ab und ob die Darstellung persönlicher Informationen im öffentlichen Interesse liegt. Ist der Kläger eine Person des öffentlichen Lebens und die Offenbarung persönlicher Daten maßgeblich mit dem Interesse der Öffentlichkeit verknüpft, ist eine erfolgreiche Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden somit sehr unwahrscheinlich.

Wie so oft im Bereich des Persönlichkeitsrechts, läuft es auf eine Interessenabwägung durch das Gericht hinaus. Dieses macht das Prozess(kosten)risiko schwer kalkulierbar. Eine solche Abwägung kann naturgemäß in die eine oder andere Richtung ausfallen. Entscheidet man sich also für ein Vorgehen gegen die Suchmaschinenbetreiber, ist ein langer Atem notwendig. Die Prozesse sind langwierig und kostspielig. Zudem sollte nicht der sogenannte Streisand-Effekt vergessen werden. Durch ein klageweises Vorgehen wird ein unerwünschtes Thema häufig für viele Jahre im Fokus des öffentlichen Interesses bleiben, während es sonst häufig bei der Schnelllebigkeit des Internets früher in Vergessenheit geraten wäre. Zudem gibt es auch häufig "technische" Wege, die Suchmaschinenergebnisse zu beeinflussen. 

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