FAQ zur Speicherung Impfstatus - aktueller Stand

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FAQ Sammlung zur Verarbeitung von 3G im Beschäftigungsverhältnis, nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 20 März 2022:

 

Rechtliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber, den Impfstatus der Beschäftigten zu verarbeiten:

 

  1. Auch während der Covid-Pandemie: Arbeitgeber dürfen Impfstatus ihrer Beschäftigten nicht ohne gesetzliche Grundlage verarbeiten.

 

  1. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Datums „Impfstatus“ ist § 26 Absatz 3 Satz 1 BDSG bzw. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO.

 

  1. Beim Impfstatus handelt es sich gemäß Artikel 4 Nr. 15 DSGVO ein Gesundheitsdatum: Jedwede Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur im Rahmen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b DSGVO ausnahmsweise erlaubt.

 

  1. Einzelfälle, in denen die Verarbeitung des Datums Impfstatus nach Gesetz möglich ist:

 

  • Bestimmte Arbeitgeber*innen aus dem medizinischen Bereich (wie Ärzte, Krankenhäuser) dürfen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter im Rahmen der §§ 23a, 23 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verarbeiten.

 

  • Bestimmte Arbeitgeber*innen aus dem sozialen Bereich (wie Träger von Kindertageseinrichtungen und ambulanten Pflegediensten) dürfen im Rahmen des § 36 Absatz 3 IfSG den Impfstatus ihrer Beschäftigten im Zusammenhang mit Covid-19 verarbeiten.

 

  • Bei Geltendmachung des Arbeitnehmeranspruchs auf Geldentschädigung (Lohnersatz) im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie gegenüber den Arbeitgebern darf der Impfstatus ihrer Mitarbeiter nach § 56 Absatz 1 IfSG verarbeitet werden.

 

  • Soweit dies von Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung vorgegeben wird, darf der Impfstatus von Arbeitnehmern ebenfalls verarbeitet werden.

 

  • Verarbeitung nach Einwilligung nur möglich bei freiwilliger rechtswirksamer Zustimmung § 26 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 2 BDSG. Da Arbeitnehmer in Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, wird die Rechtswirksamkeit einer Zustimmung regelmäßig angezweifelt.

 

Weitere rechtliche Hinweise zur Verarbeitung:

 

  • Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO: Zunächst prüfen, ob eine reine Abfrage des Impfstatus ohne Speicherung genügt. Falls Speicherung erforderlich: Keine Kopien von Impfausweisen oder vergleichbaren Bescheinigungen (Kopien oder Original) in die Personalakte aufnehmen.

 

  • Speicherbegrenzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO beachten, sowie das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO: Sobald der Zweck der Speicherung entfällt, sollte das Datum über den Impfstatus gelöscht werden.

 

  • Einwilligung des Arbeitnehmers zur Verarbeitung des Impfstatus muss zweckgebunden sowie gemäß § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG schriftlich bzw. elektronisch erfolgen, soweit besondere Umstände eine andere Form erfordern.

 

  • Zudem besteht Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 DSGVO: Arbeitgeber müssen Einwilligung (ggf. ihre Freiwilligkeit) zur Verarbeitung des Impfstatus gemäß Artikel 7 Absatz 1 DSGVO nachweisen.

 

  • Bei Maßnahmen gegenüber Dritten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO müssen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i DSGVO in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BDSG beachtet werden.

 

 

 

Was regelt das IfSG aktuell in Bezug auf eine 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz?

 

  1. Nachdem die bundesweite 3G Zugangsregelung am Arbeitsplatz des § 28 IfSG, mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft: Ermächtigung zum Erlass von Landesverordnungen bezüglich 3G Zugangsregelung in Betrieben nach § 28 Absatz 8 Nr. 3 IfSG.

 

  1. Voraussetzung: Konkrete Gefahr einer sich ausbreitenden Infektionslage sowie Feststellung dieser Gefahr durch das jeweilige Landesparlament.

 

  1. Beachten: Durch Außerkrafttreten der 3G Zugangsregelung entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur täglichen Kontrolle der Einhaltung einer Nachweispflicht.

 

  • Konsequenz: Keine bundesgesetzlich geregelte Rechtsgrundlage für die Speicherung bzw. Aufbewahrung des Impfstatus.

 

  • Etwaige Dokumentationen sind unverzüglich zu löschen. Auf sonstige Rechtsgrundlage gestützte Nachweise des Impfstatus (s. I 1. „Einzelfälle“) können jedoch weiterhin bearbeitet werden.

 

  • Was nach der 16. BayIfSMV in Bayern gilt:

 

  1. 3G Zugangsregelung für Mitarbeiter bestimmter Einrichtungen nach §3 BayIfSMV: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie Justizvollzugsanstalten: Testnachweise auch geimpfter und genesener Personen mindestens 2-mal/Woche.

 

  1. § 4 und 5 BayIfSMV sehen zudem 3G Zugangsregelungen gemäß §3 Absatz 1 für Mitarbeitern von Schulen und Kindertageseinrichtungen vor.

 

  1. Allgemeines 3G Erfordernis am Arbeitsplatz gemäß § 28 Absatz 1 IfSG besteht jedoch auch nach BayIfSMV nicht mehr- somit auch keine Verpflichtung zur Dokumentation oder Kontrolle durch den Arbeitgeber.

 

 

Möglichkeit für den Arbeitgeber, eine 3G-Zugangsregelung für die Beschäftigten anzuordnen:

 

  1. Bis auf die bereits erwähnten schutzbedürftigen Einrichtungen (s. I 1. „Einzelfälle“): Keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer allgemeinen 3G-Zugangsregelung.

 

  1. Nur bei Erstellung eines Hygienekonzepts; im Rahmen des Direktionsrechts kann Arbeitgeber eine Nachweispflicht zum Impfstatus/Genesenenstatus mit Erfüllung seiner Schutzpflichten nach § 618 Absatz 1 BGB und § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG in einem sehr begrenzten Rahmen begründen.

 

  1. Zugangskontrollen, die nicht den Vorgaben der 15 BayIfSMV entsprechen, dürfen nur mittels Einwilligung der Beschäftigten unter Beachtung des § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m Abs. 2 BDSG stattfinden.

 

Freiwilligkeit der Einwilligung hierbei ebenfalls wesentlich: Nur wenn echte Alternativen zum Betreten der Arbeitsstätte (wie beispielsweise Homeoffice) angeboten

 

 

Quellen und weitere Infos:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20211025_DSK_Beschluss_Impfstatus_von_Beschäftigten.pdf

 

https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ-Sammlung_zur_Verarbeitung_von3G_Arbeitspaltz.pdf

 

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