Fallen des Heilmittelwerbegesetzes zum Zweiten:

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Wie streng die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes sein können, hat nunmehr auch eine Optikerkette erfahren. Diese warb bei Kauf einer Brille mit einer kostenlosen Zweitbrille.

Nach dem BGH war dieses ein Verstoß gegen § 7 HWG, in welchem es u.a. heißt: "Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass...".

In der Pressemitteilung Nr. 160/2014 des BGH heißt es: "Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten."

Auf die ausführliche Urteilsbegründung muss noch etwas gewartet werden. Jedoch zeigt sich wieder die Tendenz der Gerichte, im Bereich medizinischer Produkte, Leistungen und Waren weiterhin strenge Anforderungen an das Marketing zu stellen. 

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