Dauerbrenner - Was gehört in ein rechtskonformes Impressum?

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Das rechtskonforme Impressum

Allgemein hat es sich herumgesprochen, dass auf eine gewerblich genutzte Webseite ein Impressum gehört. Obwohl dieses Thema große Abmahnrisiken in sich birgt, wird es dann jedoch häufig sehr leichtfertig behandelt. Auch die im Internet angepriesenen Impressumgeneratoren sorgen nicht immer für ein rechtssicheres Ergebnis, da nicht alle Versionen Eingabe- oder auch Denkfehler des Anwenders erkennen.

I. Wohin gehört das Impressum?

Hierzu regelt § 5 Abs. 1 TMG:

»Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: (…)«

Laut Rechtsprechung muss das Impressum als solches oder ähnlich geläufig bezeichnet, darf nicht auf der Webseite versteckt sein und muss von jeder Unterseite mit zwei Klicks erreichbar sein.

Es hat sich hierbei eingebürgert, dass das Impressum auf einer statischen Leiste am unteren oder oberen Rand einer Webseite angebracht wird. In aller Regel wird in Deutschland das Impressum auch als »Impressum« bezeichnet und nicht das eher lange Wort »Anbieterkennzeichnung« gewählt. Abweichende Bezeichnungen sollten mit Vorsicht genossen werden, so fiel z.B. das Wort »Info« bei den Gerichten durch.

II. Welche Adressdaten sind anzugeben?

Hierzu muss man sich den Zweck der Vorschrift vor Augen halten. Es geht um eine sogenannte »ladungsfähige« Anschrift, also eine Anschrift, an der Einschreiben, Gerichtspost usw. zugestellt werden können. Deswegen sind hier »Postfach-Adressen« nicht zugelassen.

In der Regel sind anzugeben:

Name des Diensteanbieters, also Webseitenbetreibers, und zwar mit einem ausgeschriebenen Vornamen und vollständigem Nachnamen.

Straßenanschrift mit Postleitzahl und Stadt

Bei juristischen Personen die Firma mit dem Rechtsformzusatz sowie ein ausgeschriebener Vornamen und der vollständige Nachname einer vertretungsberechtigten Person. Hier ist zu beachten, auch die Vertretungsberechtigung zutreffend anzugeben. Ein Einzelhändler sollte sich daher nicht als "CEO" oder »Geschäftsführer« bezeichnen, sondern schlicht als »Inhaber«.

Probleme bereitet regelmäßig § 5 Abs 1 Ziff. 2 TMG:

»Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post«

Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass zwei elektronische Kontaktmöglichkeiten anzugeben sind. Klassischerweise wurde also immer die Telefonnummer (Achtung darf nicht kostenpflichtig sein!) sowie eine Faxnummer und die E-Mail-Adresse angegeben.

Nachdem das Fax immer mehr der Vergangenheit angehört, werden als zweite Möglichkeit auch eine Skype-Adresse, Messengerdienste usw. in Betracht zu ziehen sein.

Ob eine Telefonnummer angegeben werden muss, ist streitig unter den Gerichten. Generell raten wir unseren Mandanten hierzu, um Probleme zu vermeiden.

Ein besonderer Zusatz - wird gerne vergessen - ist anzubringen, wenn sich Ihr Unternehmen in Liquidation befindet.

III.  Registereintragungen:

Juristische Personen, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und eingetragene Kaufleute müssen das Registergericht und die Registernummer angeben.

IV. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Diese Regelung sorgt immer wieder für Verwirrung. Es kann daher nicht oft genug auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG verwiesen werden:

»in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,«

Diese Regelung verpflichtet Sie also nur dann dazu, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, wenn sie auch eine haben. Sie müssen sich also keine beschaffen oder gar Ihre Steuernummer angeben, wie man es leider nur zu oft im Internet sieht.

V.  Und was ist mit § 6 TDG?

 »Totgeglaubte leben länger«. Der § 6 TDG war eine Vorgängervorschrift des § 5 TMG. Da es diese Vorschrift nicht mehr gibt, darf sie auch nicht mehr zitiert werden. Der Verweis auf eine nicht existente Rechtsvorschrift kann irreführend sein und ist damit abmahnfähig. Also prüfen Sie Ihr Impressum, ob dort nicht noch irgendwo der § 6 TDG als Zombie weiterlebt.

VI.  Der Inhaltlich Verantwortliche nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV):

Vorweg: Auch hier gibt es einen Zombie, nämlich den Medienstaatsvertrag, der unbedingt aus Ihrem Impressum zu entfernen ist.

Aber die große Frage ist, braucht es überhaupt einen »Inhaltlich Verantwortlichen«? Auch hier hilft ein Blick in den Gesetzeswortlaut:

»(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann."

Die wenigsten gewerblich betriebenen Webseiten enthalten Journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte. Meistens erschöpfen sich diese Seiten in der Bewerbung der Produkte. Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Webseite auch informative Inhalte hat, die in keinem direkten Bezug zu einem Produkt stehen, z.B. wenn Sie als Reisebüro die »Abenteuerberichte« eines Mitarbeiters als Blog einfügen. Bei solchen Inhalten sollte an einen Inhaltlich Verantwortlichen gedacht werden, wobei die Grenzen fließend sein können.

Sie dürfen im Übrigen auch mehrere Inhaltlich Verantwortliche für verschiedene Rubriken angeben, z.B. Sportteil: Max Mustermann, Kulturteil: Maxine Mustermann.

Im Übrigen sind die Ziff. 1-4 zu beachten, die noch persönliche Anforderungen an den Inhaltlich Verantwortlichen stellen.

VII. Disclaimer - ja oder nein:

Hier rate ich den Mandanten meistens zu einem »nein«. Der Disclaimer, der sich eingebürgert hat, hört sich gut an, aber repetiert meistens die gesetzliche Lage, die ohnehin gilt. Zudem können im Einzelfall böse Fallen enthalten sein, da der immer weiter kopierte Disclaimer möglicherweise Inhalte hat, die Ihre rechtliche Situation nicht zutreffend wiedergeben oder gar Ihre Haftung verschärfen.

VIII. Verbraucherstreitschlichtung:

Der Hinweis auf die Verbraucherstreitschlichtung kann, aber muss nicht in das Impressum, insoweit Sie überhaupt dazu verpflichtet sind, einen solchen Hinweis anzubringen.

Gerade bei Online-Shops gibt es u.E. elegantere Stellen, um diesen Hinweis anzubringen.

IX. Google-Analytics-Klausel:

Die Klausel zu Google Anayltics oder andere Tracking-Dienste gehört in die Datenschutzerklärung, die jede Webseite haben sollte und nicht in das Impressum.

X. Sonderfälle:

Für freie Berufe gelten noch zahlreiche weitere Vorschriften, die den Rahmen dieses Überblicks sprengen würden. Insbesondere Apotheker, Ärzte usw. haben bei der Gestaltung Ihrer Webseiten sehr strenge Vorschriften zu beachten!

Die Impressumspflicht ist nicht an ein Gewerbe gebunden, sondern daran, dass die Webseite nicht rein private Inhalte hat. Die Grenzen sind fließend. Familie Mustermanns Urlaubsfotos werden keines Impressums bedürfen, wenn Sie aber dazu ganze Wandervorschläge für Dritte einstellen, dürften Sie bereits in der Impressumspflicht sein. Vor allem Blogger bewegen sich hier häufig in einer Grauzone.

Gerne beraten wir Sie zu diesen Sonderfällen!

 

 

 

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