Das neue Mutterschutzgesetz ab 01.01.2018

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Das neue Mutterschutzgesetz ab dem 01.01.2018

Anfang nächsten Jahres tritt das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Nachdem bereits seit dem 30.05.2017 Teile des „Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“, namentlich die verlängerte Schutzfrist bei der Geburt behinderter Kinder bzw. bei Frühgeburten (mindestens zwölf Wochen) sowie der Kündigungsschutz(4 Monate) nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu beachten sind, wird nunmehr auch der Rest der Reform von Arbeitgebern zu berücksichtigen sein.

Die wesentlichste Änderung besteht in der Erweiterung des geschützten Personenkreises. Zukünftig besteht daher auch der Mutterschutz für

  • Sozialversicherungspflichtige Fremdgeschäftsführerinnen
  • Praktikanntinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung (§ 26 Berufsbildungsgesetz)
  • Heimarbeiterinnen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen Schülerinnen/Studentinnen
  • Weitere Sonderfälle, wie z.B. Entwicklungshelferinnen, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

Diese Änderungen beruhen darauf, dass Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Mutterschutzgesetzes nicht mehr ist, dass Frauen in einem Arbeitsverhältnis tätig sind, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV).

Ferner wurden die Anforderungen für Beschäftigungsverbote geändert. Ziel ist es nunmehr, dass Beschäftigungsverbote die Ausnahme sein sollen und nur dann in Betracht kommen, wenn „unverantwortbare Gefährdungen“ für die Schwangere bestehen. Es ist zu erwarten, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff die Arbeitsgerichte in Zukunft beschäftigen wird.

In erster Linie hat der Arbeitgeber nunmehr zu prüfen, ob er den Arbeitsplatz den Bedürfnissen der schwangeren Frau anpassen kann oder eine andere Stelle im Betrieb für die Zeit der Schwangerschaft in Frage käme. Das Beschäftigungsverbot wird damit zur ultima ratio.

Arbeitsverbote gegen den Willen der Betroffenen soll es zukünftig weniger geben. Vor diesem Hintergrund ist bei Zustimmung der Schwangeren demnächst Feierabendarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr möglich sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Hierzu wird neben der Zustimmung der Frau ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt, welches aber tatsächlich eher einer Anzeigepflicht entspricht, da die Genehmigung als erteilt gelten soll, wenn keine Ablehnung innerhalb von sechs Wochene erfolgt. Während dieser „Prüfphase“ darf die Arbeitnehmerin entsprechend beschäftigt werden.

Keine Änderungen gibt es bezüglich der Zuschusspflicht sowie des Rückerstattungssystems zum Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt sowie bei der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots.

 

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