Das Impressum

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Gewerbetreibende, Unternehmer oder jeder der seine Webseite nicht rein privat betreibt, sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Onlinepräsenz mit einem Impressum zu versehen. Das Fehlen eines Impressums kann abgemahnt werden.

Ein aktuelles Gerichtsurteil des BGH vom 21. August hat sich nun kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie eindeutig sich ein Dienstleistungsunternehmen dazu bekennen muss, ob es am Verbraucherschlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht, Az.: VIII ZR 265/18. 

Mindestinhalt des Impressums

Wie bereits erwähnt, muss jede natürliche oder juristische Person, die eine Webseite nicht aus rein privaten Gründen betreibt, unabhängig von der Rechtsform ein Impressum erstellen. Dies gilt selbst für Webseiten, die nicht kommerzieller Natur sind. Zwar muss das "Impressum" nicht als solches bezeichnet werden, jedoch hat sich dieser Begriff mittlerweile eingebürgert, so dass wir dringend dazu raten, keine "Experimente" zu machen und das Impressum eben so zu benennen und es wie üblich am unteren Seitenrand, wiederkehrend auf jeder Unterseite, anzubringen oder ggf. in der Kopfleiste. Zu beachten ist auch, dass das Impressum von jeder Unterseite (oder auch Social-Media-Auftritten) nicht mehr als zwei Klicks entfernt sein darf.

Folgende Angaben dürfen in einem Impressum keinesfalls fehlen:

- Name und Anschrift des Betreibers

- Die Rechtsform des Betreibers (GmbH, GbR, Inhaber, Seitenbetreiber etc.).

- Ggf. der gesetzliche Vertreter

- ggf. das entsprechende Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.) mit Registernummer 

- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden (bitte keinesfalls zusätzlich oder ersatzweise die Steuernummer angeben!)

- Kontaktdaten, die sowohl eine postalische als auch elektronische Kontaktaufnahme sicherstellen.

Fraglich und viel diskutiert ist, ob die Telefonnummer des Unternehmens in den Kontakten fehlen darf. Weder in der aktuellen EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr noch im Telemediengesetz (TMG) wird die Angabe einer Telefonnummer explizit vorausgesetzt. Dementsprechend entschied auch der EuGH, dass eine Telefonnummer grundsätzlich nicht angegeben werden muss. Verzichtet ein Unternehmen jedoch auf diese Angabe, müsse es gemäß EU-Recht sicherstellen, dass jede Anfrage auch mit den bereitgestellten Informationen innerhalb von 30 bis 60 Minuten nach Zugang beantwortet werden könne, so die Richter Az.: C 298/07. Das LG Bamberg entschied ebenfalls, dass eine vom Telemediengesetz vorausgesetzte unmittelbare Kommunikation nur dann gegeben sei, wenn der Dienstleister auf jede Anfrage innerhalb von 60 Minuten reagiere, Az.: 1 HK O 29/12.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine E-Mail Anfrage innerhalb der vorgegebenen Frist beantwortet werden kann ist es daher ratsam, eine Telefonnummer anzugeben. Die Frage danach, ob in solch einem Fall die Mobilfunknummer oder eine Festnetznummer angegeben werden sollte, kann nicht generell beantwortet werden. Aufgrund ihrer Ortsunabhängigkeit, ermöglicht die Mobilfunknummer eine effektivere und schnellere Kontaktaufnahme. Die Kommunikation mittels SMS oder einem aktuellen Messenger ist zudem unabhängig von der persönlichen telefonischen Erreichbarkeit möglich. Mobile Geräte benötigen jedoch ein starkes Netz. Unternehmen mit abgelegenen Standorten auf dem Land könnten somit teilweise eher von einer Festnetznummer profitieren, da aktuell nicht jede Region in Deutschland ausreichend vernetzt ist. 

Zu bedenken ist jedenfalls, dass zwei Arten der elektronischen Kontaktaufnahme anzugeben sind. Es muss sich dabei um gängige Formen handeln und nicht um Nischenanbieter (besondere Messenger-Dienste). Die Telefonnummer ist daher eine sichere Möglichkeit. Läuft ein Anrufbeantworter muss gewährleistet sein, dass zeitnah ein Rückruf erfolgt. Es darf sich nicht um kostenpflichtige Nummern handeln, die weitere Kosten als die normalen Verbindungsgebühren auslösen.

Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren

Laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs darf auch die Angabe darüber, ob der Dienstleister am Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen wird, nicht fehlen. Diese Angabe ist nicht zwingend im Impressum zu tätigen, aber auch hier hat sich mittlerweile ein Usus herausgebildet, der beachtet werden sollte.

Hierbei sollte der Text vorsichtig und nach Standards verfasst werden. Die Angabe einer „Prüfung im Einzelfall" sei dabei zu vage und genüge nicht den Anforderungen dieser Norm, so die Richter, Az. VIII ZR 265/18.

Die Angabe eines Disclaimers im Impressum

Bezüglich der Disclaimer gibt es viele Fehlvorstellungen. Grundsätzlich gilt: Disclaimer sind keine keine Pflicht und sie gehören auch nicht ins Impressum. Die Standardformulierungen sind nicht nützlich, schlimmstenfalls verschärften sie sogar die Haftung gegenüber den Nutzern.

Der Begriff „Disclaimer“ kommt aus dem Englischen und meint „abstreiten“ oder „nicht anerkennen“. Indem ein Webseitenbetreiber sich schriftlich von externen Links distanziert, möchte er einen Haftungsausschluss herbeiführen. Aus diesem Grund ist die Formulierung, der Betreiber distanziere sich von den Inhalten bereitgestellter Links mittlerweile weit verbreitet.

Die Nutzer solch einer Formulierung verkennen jedoch das Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 1988. Damals stellten die Richter zwar klar, dass der Betreiber einer Internetseite nur dann nicht für die bereitgestellten Links hafte, wenn er sich von diesen distanziere. Jedoch wies das Gericht auch darauf hin, dass alleine die Äußerung, man distanziere sich von den Inhalten und ein Verweis auf die eigene Verantwortung der Autoren keine Distanzierung darstelle, sondern eine „nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung“, Az.: 312 O 85/98. Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, können rein rechtlich nicht mit einem Hinweis darauf, dass der Betreiber nicht hafte ausgeschlossen werden.

Weitere Disclaimerklauseln zu Urheberrechten und Linkhaftung sind in der Regel überflüssig. Sie geben nur die gesetzliche Lage wieder und sobald dort Selbstverpflichtungen stehen, wie man habe nach bestem Gewissen und Wissen die Links etc. geprüft, so muss man sich auch daran festhalten lassen und haftet im Zweifel auch für solche Aussagen.

Wir raten daher dazu, Disclaimer ersatzlos aus dem Impressum zu streichen!

Die Datenschutzerklärung innerhalb des Impressums oder Teile derselben, vor allem Klauseln zu Google Analytics

Die Datenschutzerklärung muss mittels eines Klicks innerhalb jeder Unterseite einer Internetseite erreicht werden können und eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Daher ist es nicht erlaubt, die Datenschutzerklärung ins Impressum einzufügen. Auch von Kombinationen raten wir ab. 

Vor allem findet man immer noch die Google-Analytics-Klauseln im Impressum wieder. Diese gehören in die Datenschutzerklärung und haben im Impressum nichts zu suchen.

Weiterer Hinweis

Mit dem Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 01.03.2007 wurden das Teledienstgesetz (TDG), das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) abgelöst. Daher sollte ein Verweis auf die entsprechenden Normen korrigiert werden. Aktuell gelten TMG und RStV (Rundfunkstaatsvertrag).

 

 

 

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