Abmahnungen wegen Datenschutzverletzungen

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Bereits jetzt werden fehlende Datenschutzerklärungen auf Websites, nicht rechtskonforme Einwilligungsprozesse (z.B. zum Newsletter-Versand) sowie nicht ausreichende Erläuterungen zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten in AGB unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten von Mitbewerbern abgemahnt.

Bereits mehrere Oberlandesgerichte haben insofern bei Datenschutzverstößen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bejaht. Auch wenn die Zulässigkeit von Abmahnungen unter Wettbewerbern in diesem Bereich noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, müssen Marktteilnehmer somit bereits heute für bestimmte Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit Abmahnungen durch Wettbewerber rechnen.

Nach dem aktuellen Entwurf des Unterlassungsklage-Gesetzes soll nun explizit auch Verbraucherschutzverbänden und Abmahnvereinen ein Recht zur Abmahnung bei datenschutzrechtlichen Verstößen eingeräumt werden. Dies zumindest dann wenn die Daten zum Zwecke der Werbe-, Markt- und Meinungsforschung erhoben oder verwendet werden oder wenn damit Persönlichkeits- und Nutzungsprofile erstellt werden sollen. Insbesondere letzteres führt zu einer großen Anwendungsweite der geplanten Neuregelung, da solche Profile nicht nur im Marketing Anwendung finden (z.B. sog. „Targeting“ via mobile-Apps etc.), sondern auch im Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber angelegt werden könnten.

Das Risiko einer Abmahnung durch mehr oder weniger wirtschaftliche Interessen verfolgende „Spieler“ wächst damit. Da für Streitigkeiten wegen derartiger Abmahnungen folglich nicht die für Maßnahmen der Datenschutzbehörden zuständige Verwaltungsgerichte zuständig wären, sondern vielmehr die Zivilgerichte ohne Spezialzuständigkeiten, dürften sich durchaus alsbald auch sehr kontroverse Gerichtsentscheidungen ergeben, die zu einer noch größeren Unübersichtlichkeit des Datenschutzrechtes führen könnten.

Insbesondere Unternehmen im B2C-Bereich sollten sich auf das Inkrafttreten der angekündigten Einführung des Verbandsklagerechts über das UKlaG einstellen und die rechtliche Vereinbarkeit ihrer datenbezogenen Prozesse sowie Rechtstexte prüfen lassen.

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