Abmahnfallen für ausländische Webseiten

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

 

In einem Verfahren vor dem OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 150/19, stritten sich zwei Softwareanbieter unter anderem darüber, welche Pflichtangaben im Impressum einer US-Firmenwebseite stehen müssen.
Zum einen sollte geklärt werden, ob eine Briefkastenadresse bereits als ladungsfähige Anschrift angegeben werden könne oder die physische Präsenz eines Geschäftslokals notwendig sei. Zum anderen stellte sich die Frage, ob die Bezeichnung des Vertretungsberechtigten einer LLC (Limited Liability Company eines Unternehmens mit beschränkter Haftung) als „CEO“ gegen § 5 Abs.1 TMG verstoße.

Briefkastenadresse als ladungsfähige Anschrift

Die Ansicht der Klägerin, die angegebene Adresse sei keine ladungsfähige Anschrift, wies das OLG Frankfurt zurück. Zwar verlange § 5 Abs. 1 TMG eine Anschrift der Niederlassung, die klassischerweise als eine auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle mit ausreichend Räumlichkeiten verstanden werden könne. Jedoch lasse sich aus der Vorschrift nicht entnehmen, dass es eine physische Niederlassung im Sinne des örtlichen Geschäftslokals sein müsse. Durch die Vorschrift solle lediglich eine Kontaktaufnahme mit dem Dienstanbieter möglich gemacht werden. Diese Voraussetzung erfülle die Adresse des Briefkastens, den die Beklagte im Impressum angab.

Bezeichnung des Geschäftsführers als „CEO“

Zudem befand das Gericht, dass die Bezeichnung eines Vertretungsberechtigten der beklagten US-Firma als „CEO“ im Impressum ausreichend sei. Im deutschen Verkehr wäre die Bezeichnung des Chief Executive Officer durchaus geläufig.

Sonstige Angaben im Impressum

Das beklagte Unternehmen samt E-Mail-Adresse sei laut Gericht schlussendlich hinreichend bezeichnet worden. Vor allem, da die Angaben erkennbar unter der Bezeichnung „Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, inhaltlich verantwortlich“ stünden. Somit könne auch darüber hinweggesehen werden, dass die Übersichtlichkeit des Impressums durch eine zusätzliche Benennung der Unternehmensgruppe mit „S.L.“ insgesamt leide.

Impressum: Besonderheiten in den USA

Der größte Unterschied zwischen US- und ansässigen Firmen der EU dürfte wohl die Impressumspflicht selbst sein.

Der erste Verfassungszusatz verbietet es dem US-Staat auf allen Ebenen, solche Bedingungen für die freie Meinungsäußerung aufzustellen. Somit sollte ein  Impressum auf US-Webseiten sogar vermieden werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ausreichende Informationen über das Unternehmen (Corporate Information) fehlen dürfen. Dies gilt vor allem für die deutliche Kennzeichnung eigener IP-Rechte. Dazu gehören u. a. Marken, Patente und Urheberrechtsvermerke für die eigenen Inhalte. Ein Copyright-Symbol sollte daher sichtbar angebracht werden. Ferner ist es durchaus empfehlenswert sog. „legal pages“ anzugeben. Dazu gehören „Privacy policies“, „Terms and conditions of use“, sowie „Corporate policies“. Diese sind mit einer Datenschutzerklärung vergleichbar. Weitere rechtliche Angaben (sog. „legal information") sollten gegebenenfalls zusätzlich benannt werden. Dazu gehören „Disclaimers“, die Rechtsverletzungen Dritter regeln, sowie „Accessibility information“ Angaben für einen barrierefreien Zugang. Serviceinformationen in Beschwerdefällen sollte ebenfalls nicht fehlen. Sofern Werbe-E-Mails in die USA verschickt werden, sollten sie nicht gegen den sog. CAN-SPAM Act verstoßen. Das bedeutet einerseits, dass jede gewerbliche Nachricht im Gegensatz zu den E-Mails hier, als solche gekennzeichnet und unter keinen Umständen missverständlich sein darf. Dies gilt auch für den E-Mail-Header, der eine gültige Postadresse enthalten muss. Zudem sollte jede E-Mail einen Unsubscribe-Link beinhalten, falls der Empfänger sich aus dem Newsletter austragen möchte.

 

 

 

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