Warum müssen Unternehmen in die Künstlersozialkasse einzahlen?

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Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

 

Die Pflicht zur Abgabe in die Künstlersozialkasse

Durch Beiträge in die Sozialkassen genießen deutsche Arbeitnehmer einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz, z.B. im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Eine Schutzlücke gab es jedoch für Künstler, die häufig freischaffend sind, geringe Umsätze tätigen und sich häufig nicht in der Lage sahen, sich privat abzusichern.

Seit der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) kümmert sich die Künstlersozialkasse (KSK) darum, dass auch Künstler unabhängig von ihrer Beschäftigungsart eine soziale Absicherung bekommen. Dass dies auch mit Beiträgen seitens Dritter verknüpft ist, und zwar der Unternehmen, die die Werke verwerten, scheint vielen Auftraggebern nicht bewusst zu sein. Was genau ist also die Künstlersozialkasse und worauf sollte ein Unternehmen, das einen Künstler beschäftigt, achten?

Die Künstlersozialkasse (KSK)

Die Künstlersozialkasse stellt keinen eigenständigen Leistungsträger dar. Seit ihrer Gründung vermittelt sie die Beiträge selbstständiger Künstler an deren Krankenversicherung sowie an die gesetzliche Renten- und Pflegeversicherung. Der Kunstschaffende bezahlt 50 Prozent seiner Beiträge zwar selbst, einen beträchtlichen Teil des gesamten Beitrags übernimmt jedoch das verwertende Unternehmen mit 30 Prozent. Damit freischaffenden Künstlern die gleiche Absicherung zusteht wie anderen Selbständigen, übernimmt der Staat die restlichen 20 Prozent. Die Arbeit der KSK beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Weiterleitung. Sie prüft auch im Einzelfall, ob jemand die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt und somit der Versicherungspflicht unterliegt.

Welche Berufe/Tätigkeiten fallen unter das KSKG?

Wichtig für Unternehmer ist vor allem zu wissen, dass z.B. gerade Webdesigner unter dem KSKG fallen oder auch sonstige Dienstleister, die z.B. Weihnachtskarten, Werbebroschüren usw. designen und texten. Aber auch der Clown oder Zauberer bei der Betriebsfeier kann zu einer Abgabepflicht führen. Selbstverständlich gehören vor allem die klassischen Künstler zu der Gruppe der Begünstigten, wie z.B. Autoren, Fotografen, Bildhauer usw. Eine vollständige Liste finden Sie hier.

Was ist als Unternehmen zu beachten?

Eine Abgabepflicht besteht für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. In § 24 KSVG werden verschiedene Gruppen unterschieden.

  • Klassische Verwerter, also Verlage, Theater, kulturelle Einrichtungen usw.
  • Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Werbung betreiben
  • Sonstige Unternehmen, die regelmäßig künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen 

Die Öffentlichkeitsarbeit kann sich auch auf bestimmte Projekte beziehen und kann sowohl politische, karitative, als auch soziale Zwecke verfolgen.

Nach der Generalklausel aus § 24 Absatz 2 KSVG sind auch solche Unternehmen abgabepflichtig, die zwar keine Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, jedoch regelmäßig künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehört beispielsweise die Gestaltung von Verpackungen. Staatliche sowie öffentlich-rechtliche Stellen, die künstlerische Leistungen regelmäßig nutzen, sind ebenfalls zu einer Übernahme des Beitrags verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein gemeinnütziger Verein regelmäßig Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Aufträge für eine private Zwecke oder solche, die man als Privatperson an Künstler vergibt, sind jedoch nicht abgabepflichtig. Die meisten gemeinnützigen Vereine und Veranstalter, die nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich betreiben sowie Laienmusikvereine, die nicht kommerziell arbeiten, sind ebenfalls befreit von der Abgabe. Betriebsfeiern, die nicht nur für Betriebsangehörige und ihre Partner, sondern für freie Mitarbeiter oder Personen des öffentlichen Lebens ausgerichtet sind, gelten auch als Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit und unterliegen der Abgabepflicht. Für Agenturen, die eine künstlerische Leistung an Unternehmen verkaufen, gilt jedoch stets eine Abgabepflicht, unabhängig davon, ob die Leistung der Öffentlichkeitsarbeit galt oder einer reinen innerbetrieblichen Feier.

Gelegentliche Auftragserteilung

Seit dem 01.01.2015 gilt eine Auftragserteilung als gelegentlich, wenn sie die jährliche Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte 450,00 Euro nicht übersteigt.

Höhe der Abgabe

Die Künstlersozialabgabe bezieht sich auf alle Entgelte wie beispielsweise Gagen, Honorare, Tantiemen selbständiger Künstler oder Publizisten. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, wie z. B. Telefon- und Materialkosten. Nicht berücksichtigt werden Zahlungen an juristische Personen, Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG), Zahlungen an eine GmbH & Co. KG, Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG), gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie beispielsweise Reise- und Bewirtungskosten, Entgelte die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale in Höhe von max. 2.400,00 Euro jährlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind, § 3 Nr. 26 EStG, sowie Gewinnzuweisungen an Gesellschafter.

Spezialfälle

Treibt ein Künstler seine Gage von Dritten ein (Hutgage vom Publikum), kommt es darauf an, ob das Unternehmen vom Auftritt profitiert. Tut es das, indem so beispielsweise mehr Gäste in das Lokal angelockt werden sollen, ist die Höhe der gesamten Gage zu ermitteln und ein entsprechender Beitrag zu leisten. Die honorierte Tätigkeit eines Influencers ist ebenfalls abgabepflichtig, da die Anpreisung eines Produkts eine Marketingmaßnahme darstellt.

Zusammenfassung

Gerade für junge  Unternehmen kommt die Beitragspflicht in die Künstlersozialkasse häufig überraschend. Aber letztlich handelt es sich um eine "gute Sache", werden doch Kunst und Kunstschaffende durch die Vorschriften des Künstlersozialgesetzes geschützt. Grundsätzlich ist die Arbeit der Kreativen wertvoll für eine Gesellschaft, weshalb sie auch gerne von Unternehmen, vor allem für Marketingzwecke, genutzt wird. 

 

 

Bildquelle: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

 

 

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