Wann Einstweilige Verfügung beantragen?

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Bei dem Verfahren vor dem LG Köln, 14 O 304/20, ging es um die Beschwerde eines Antragstellers, dessen Trainer-Foto von der Antragsgegnerin auf einer Internetseite verwendet und öffentlich zugänglich gemacht wurde. Jedoch geschah dies, ohne den Urheber zu benennen. Es wurde lediglich vermerkt, dass soweit die Inhalte nicht vom Betreiber stammen, das Urheberrecht beachtet werde. Vor allem Inhalte Dritter würden als solche gekennzeichnet. Nachdem die Antragsgegnerin einen auf den Antragsteller lautenden Urhebervermerk an dem streitgegenständlichen Bild eingefügt hatte, beantragte der Antragsteller zwei Wochen später beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diesen Antrag wies das Landgericht Köln vom 18. November, 2015 – 14 O 304/20 zunächst zurück. Daraufhin legte der Antragsteller eine Beschwerde beim Oberlandesgericht vor.

Dem OLG, 6 W 98/20, nach, stehe dem Antragssteller ein Verfügungsanspruch aus den §§ 97 Abs. 1, 13, 15, 19a, 72 UrhG zu, da durch die Handlungen der Antragsgegnerin der Eindruck entstehe, alle Inhalte inklusive des fraglichen Lichtbilds seien von ihr. Jedoch verneinte das Gericht einen Verfügungsgrund. Zwar bestehe gemäß §§ 935, 940 ZPO ein Verfügungsgrund in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch Veränderung bestehender Zustände das Recht des Gläubigers nicht durchgesetzt oder zumindest erschwert wäre. Werde die Rechtsverletzung jedoch tatsächlich beendet führe dies dazu, dass der Verfügungsgrund entfällt und lediglich das Hauptverfahren infrage käme. Zudem könne ein Verfügungsgrund auch während des Hauptverfahrens unproblematisch bejahrt werden, wenn sich die Rechtsverletzung durch die Entfernung des Vermerks weiter fortsetze.

Ferner bestehe keine Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrundes. Die Beendigung des Verstoßes schließe zwar keine Wiederholungsgefahr und bereits begangene Rechtsverletzungen könnten eine Wiederholungsgefahr begründen. Dennoch ergebe sich aus solch einer Vermutung keine Dringlichkeitsvoraussetzung als Verfügungsgrund. Zudem greife die Dringlichkeitsvermutung nach §12 Abs. 1 UWG nicht. Vielmehr müsse der Antragssteller glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach §§ 935, 940 ZPO vorliegen und das Anstreben eines Hauptverfahrens unzumutbar für ihn sei. Da die Rechtsverletzung nicht angedauert habe, entfiele auch die Dringlichkeit.


Abgesehen davon hielt das OLG Köln das Hochladen des Bildes für eine gewerbliche Nutzung zur Bewerbung von kostenpflichtigen Bildungsangeboten. Somit handele es sich nicht um eine redaktionelle Nutzung, wodurch der Betreiber gemäß den eigenen AGB nicht zu einer Urhebernennung verpflichtet sei. Durch das Hochladen des Bildes habe der Antragssteller diese Bedingungen angenommen.

Nach Ansicht des OLG Köln müssen Rechteinhaber zukünftig darauf achten, ob eine Rechtsverletzung weiterhin vorliegt, bevor sie eine Verfügung beantragen. Für einen Unterlassungsanspruch mag es keine Rolle spielen, ob die Rechtsverletzung eventuell erst nach einer Abmahnung entfernt werde, da bereits erstmalige Verletzung eine Wiederholungsgefahr vermuten lassen. Der Gläubiger sollte jedoch genau prüfen, ob die Rechtsverletzung nicht schon beseitigt wurde, bevor weitere rechtliche Schritte infrage kämen. Steht dies noch nicht fest, sollte zumindest im Raum Köln von Verfügungsverfahren abgesehen werden, da lediglich eine Klage möglich sein könnte.

Im Übrigen zeigt auch diese Entscheidung wieder die Risiken eines "Disclaimers" im Impressum. Nicht selten stehen in diesen nämlich Klauseln zur Urheberschaft, wie sie auch hier streitgegenständlich waren. Auch in unserer Praxis haben wir bereits Abmahnungen gesehen, die aufgrund solcher Disclaimer eine verschärfte Haftung annahmen. Wir können daher nur dringlichst raten, sich endgültig von Disclaimern im Impressum zu verabschieden.

 

 

 

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